Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 6+7 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleant Zbinden, Obergerichtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ (AG) Strafklägerin 1 und D.________ (AG) Strafklägerin 2 und E.________ (AG) Strafklägerin 3 und F.________ (AG) Strafklägerin 4 und G.________ (AG) Strafklägerin 5 Gegenstand gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. August 2019 (PEN 18 740) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 28. August 2019 ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1143 ff.; Her- vorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, angeblich begangen zwischen dem 04.11.2017 und dem 15.02.2018 in I.________ (Ort), 1.1. im Umfang von CHF 7'447.20 zN der J.________ (AG), 1.2. im Umfang von CHF 1‘758.75 zN der K.________, 2. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 04.11.2017 bis 31.12.2017 in I.________(Ort), im Umfang von CHF 394.45 zN von L.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, be- gangen zwischen dem 04.11.2017 und dem 15.02.2018 in I.________(Ort), 1.1. im Umfang von CHF 19‘643.70 zN der C.________ (AG), 1.2. im Umfang von CHF 4‘671.05 zN der D.________ (AG), 1.3. im Umfang von CHF 1‘332.35 zN der M.________ (AG), 1.4. im Umfang von CHF 2‘870.35 zN der E.________ (AG), 1.5. im Umfang von CHF 1‘185.50 zN der N.________ (AG), 1.6. im Umfang von CHF 1‘598.95 zN der O.________ (AG), 1.7. im Umfang von CHF 2‘015.35 zN der P.________ (AG), 1.8. im Umfang von CHF 2‘446.40 zN der Q.________ (AG), 1.9. im Umfang von CHF 327.25 zN der R.________ (AG), 1.10. im Umfang von CHF 3‘834.50 zN der S.________ (AG), 3 1.11. im Umfang von CHF 679.15 zN der T.________ (AG), 1.12. im Umfang von CHF 704.75 zN der U.________(AG). 2. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach 2.1. begangen zwischen dem 04.11.2017 und dem 15.02.2018 in I.________(Ort), 2.1.1. im Umfang von CHF 11‘989.35 zN der V.________(AG) (Versuch), 2.1.2. im Umfang von CHF 7‘820.10 zN der W.________(AG) (Versuch), 2.1.3. im Umfang von CHF 2‘414.80 zN der C.________(AG) (Versuch), 2.1.4. im Umfang von CHF 3‘937.20 zN der C.________(AG) 2.1.5. im Umfang von CHF 939.55 zN der D.________(AG) (Versuch), 2.1.6. im Umfang von CHF 2‘624.35 zN der AF.________, 2.1.7. im Umfang von CHF 1‘535.40 zN der E.________ (AG), 2.1.8. im Umfang von CHF 3‘482.65 zN der F.________ (AG), 2.1.9. im Umfang von CHF 307.30 zN der F.________(AG) (Versuch), 2.1.10. im Umfang von CHF 1‘094.85 zN der G.________(AG), 2.1.11. im Umfang von CHF 13.75 zN der Q.________(AG) (Versuch), 2.1.12. im Umfang von CHF 13.00 zN der S.________(AG) (Versuch), 2.1.13. im Umfang von CHF 207.20 zN der U.________ (AG) (Versuch), 2.2. begangen in der Zeit vom 04.11.2017 bis 31.12.2017 im Umfang von CHF 4‘135.00 zN von L.________ in I.________(Ort), 3. der Tätlichkeit, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.11.2017 bis 22.12.2017 zN von L.________ in I.________(Ort) und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 103, 106, 126 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6‘575.00 und Aus- lagen von CHF 527.50, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘102.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 4 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 4‘135.00 Schadenersatz an die Privatklägerin 17, L.________. Die Forderung der Privatklägerin 17 wird soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘103.95 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 17, L.________. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Der Rechtsvorschlag von A.________ in der Betreibung Nr. 98029666 des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird im Umfang von CHF 4‘135.00 aufgehoben. 2. Auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16 wird nicht eingetreten. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorin- stanz) meldeten die Staatsanwaltschaft am 4. September 2019 (pag. 1152), die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ (nachfol- gend: Rechtsanwältin B.________), am 5. September 2019 (pag. 1153) und die Straf- und Zivilklägerin E.________ (AG) am 9. September 2019 (pag. 1159) Beru- fung an. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 die schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1223 ff.). Am 23. Januar 2020 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechts- anwältin B.________, form- und fristgerecht gegen das vorgenannte Urteil eine be- gründete Berufungserklärung ein (pag. 1252 ff.). Sie focht das Urteil lediglich in Tei- len respektive folgenden Ziffern der erstinstanzlichen Urteilsbegründung an: Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage), Ziff. II.2 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betru- ges), Ziff. II.3 (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten) sowie Ziff. II.1 (Verurteilung zur Freiheitsstrafe), Ziff. II.2 (Verurteilung zur Übertretungsbusse) und Ziff. II.4 (Verur- teilung zu den Verfahrenskosten), Ziff. III.1 und 2 (Widerruf und Verfahrenskosten), Ziff. IV (Kosten amtliche Verteidigung), Ziff. V.1 und 2 (Verurteilung Schadenersatz 5 und Parteientschädigung an L.________) und Ziff. V., zweiter Abschnitt, Ziff. 1 (Aufhebung Rechtsvorschlag). Die Staatsanwaltschaft reichte ebenfalls form- und fristgerecht am 24. Januar 2020 ihre Berufungsbegründung ein (pag. 1262 ff.). Sie focht darin lediglich den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung gemäss Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteils an. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 31. Januar 2020 (pag. 1266 ff.) stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Anträge, dass die Prozessvorausset- zungen der Berufung der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen seien und dass auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin 3 (E.________ (AG)) infolge verspäteter Berufungserklärung nicht einzutreten sei (pag. 1293). Die Staatsan- waltschaft beantragte ihrerseits ebenfalls das Nichteintreten auf die Berufung der vorgenannten Straf- und Zivilklägerin 3, da diese keine Berufungserklärung einge- reicht habe (pag. 1298 ff.). Am 4. März 2020 (pag. 1302 ff.) beschloss die Kammer, dass auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin 3 mangels Einreichen einer Berufungserklärung nicht einge- treten wird. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit, dass sie die Be- rufung gegen das vorgenannte Urteil zurückziehe und auf die weitere Teilnahme im Verfahren verzichte (pag. 1455 ff.). Mit Verfügung vom 24. August 2020 teilte die Kammer mit, dass sie vorsehe die Zi- vilklägerinnen 1 bis 11 aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu weisen. Dies, weil auf sämtliche Zivilklagen der beteiligten Krankenkassen erstinstanzlich nicht einge- treten worden ist und dieser Nichteintretensentscheid von keiner Partei angefoch- ten wurde, mithin nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet (pag. 1344 ff.). Mit Schreiben vom 25. August 2020 erklärte Fürsprecher X.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin L.________ das sofortige Desinteresse an ihren Par- teirechten als Privatklägerin. Der Strafantrag als Prozessvoraussetzung bleibe da- von unberührt (pag. 1361). Mit Verfügung vom 1. September 2020 stellte die Kam- mer fest, dass L.________ demzufolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren – un- ter Weiterbestehens des Strafantrags – entlassen wird (pag. 1363 ff.). Mit Eingabe vom 3. September 2020 teilte Fürsprecherin B.________ mit, dass der Beschuldigte mit dem Vorgehen der Kammer, die Zivilklägerinnen 1 bis 11 aus dem Verfahren zu weisen, einverstanden sei (pag. 1369). Am 15. September 2020 gab Fürsprecher X.________ kund, dass sein Mandat als Vertreter von L.________ mit sofortiger Wirkung erloschen sei (pag. 1376). Mit Beschluss vom 24. September 2020 teilte die Kammer mit, dass die Zivilkläge- rinnen 1 bis 11, mangels Interessens am Verbleib im oberinstanzlichen Verfahren und mangels Stellungnahme ihrerseits, aus dem Verfahren entlassen werden (pag. 1381). 6 Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde ursprünglich auf den 15./16. April 2021 festgesetzt (pag. 1335, 1400 f.). Wegen des Mutterschaftsurlaubs von Rechtsanwältin B.________ (pag. 1407) wurde die Hauptverhandlung auf den 23./24. September 2021 verschoben und entsprechend durchgeführt (pag. 1437 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 13. September 2021; pag. 1466) eingeholt sowie die Akten BM 18 29115 des Regionalgerichts Bern- Mittelland ediert. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1486 ff.). 4. Anträge der Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten verwies im Rahmen ihres Parteivor- trags auf die bereits mit ihrer schriftlich eingereichten Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 1255 f.; pag. 1498): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 28. August 2019 des Regionalgerichts Bern- Mittelland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1. den Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, angeblich be- gangen zwischen dem 04.11.2017 und dem 15.02.2018 in I.________(Ort) im Um- fang von CHF 7'447.20 zN der J.________ (AG) sowie im Umfang von CHF 1'758.75 zN der K.________ (gemäss Ziffer I.1. des Urteils; 1.2. den Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 04.11.2017 bis 31.12.2017 in I.________(Ort) im Umfang von CHF 394.45 zN von L.________ (gemäss Ziff. I.2 des Urteils); 1.3. den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (gemäss Ziff. I.3 des Ur- teils); 1.4. den Nichteintretensentscheid betreffend die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16; 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: 2.1. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge, des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung, angeblich begangen zwischen dem 04.11.2017 und dem 15.02.2018 in I.________(Ort), gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 19. September 2018 bzw. gemäss Ziffer II.1 des Urteils; 2.2. des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 04.11.2017 und dem 31.12.2017 in I.________(Ort), gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 19. September 2018 bzw. gemäss Ziffer II.2 des Urteils; 7 2.3. der einfachen Körperverletzung, evtl. der Tätlichkeiten zum Nachteil von L.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 13.11.2017 bis 22.12.2017 zN von L.________ in I.________(Ort), gemäss Ziff. I.3 der Anklage- schrift vom 19. September 2018 bzw. Ziffer II.3 des Urteils. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei eine volle Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten aus- zurichten. 4. Der A.________ mit Strafbefehl BM 16 46 186 vom 28.03.2017 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total 18'000.00, gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerspruchsverfah- ren an den Kanton Bern. 5. Die Privatklage der Privatklägerin 17 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der nunmehr alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist der Ver- zicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. II.3), welcher durch die Ge- neralstaatsanwaltschaft angefochten worden war, in Rechtskraft erwachsen und durch die Kammer nicht mehr zu prüfen. In Rechtskraft erwachsen sind auch die beiden Freisprüche gemäss Ziff. I.1 und I.2 des Dispositivs der Vorinstanz sowie der Verzicht des Eintretens auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16 und die dazugehörige Kostenfolge (Ziff. V.). Angefochten sind folgende Schuldsprüche: Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), Ziff. II.2 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges) und Ziff. II.3 (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten) des erstinstanzlichen Urteils. Angefochten sind weiter folgende Verurteilungen: Ziff. II.1 (Verurteilung zur Frei- heitsstrafe), Ziff. II.2 (Verurteilung zur Übertretungsbusse) und Ziff. II.4 (Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter angefochten sind: Ziff. III.1 und III.2 (Widerruf und Verfahrenskosten), Ziff. IV (Kosten amtliche Verteidigung), Ziff. V.1 und V.2 (Verurteilung zu Schadenersatz und Parteientschädigung an L.________) und Ziff. V., zweiter Abschnitt, Ziff. 1 (Aufhebung Rechtsvorschlag) des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer verfügt bei ihrer Überprüfung über volle Kognition respektive sie über- prüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte 8 (Urteile BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten, darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1174 ff.). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wurde im Rahmen der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 647 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) und gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) evtl. un- rechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Art. 148a StGB begangen zwischen dem 04.11.2017 - 15.02.2018 in I.________ (Ort): Der Angeklagte erhielt am Abend des 03.11.2017 (per Einschreiben) Kenntnis, dass ihm durch Verfügung des Kantonsarztamtes des Kantons Bern vom 25.10.2017 die Berufsausübungsbe- willigung als Arzt entzogen wurde (inkl. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde). Er wusste somit, dass er ab sofort nicht mehr befugt war, gegenüber obligatori- schen Krankenpflegeversicherern (i.F. „OKV") seine Leistungen abzurechnen (insbesondere unter Verwendung der ihm von der SASIS AG im Auftrag der OKV zugeteilten ZSR Abrech- nungs-Nummer Y.________). Trotzdem übermittelte er den OKV weiter Leistungsabrechnun- gen (unter Verwendung seiner ZSR-Nummer). Eventualiter: Der Angeklagte wusste aufgrund des vorgängig mit dem Kantonsarztamt des Kantons Bern geführten E-Mail-Verkehrs, dass ihm der Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung drohte. Aufgrund des Briefcouverts war für ihn ersichtlich, dass das Schrei- ben, welches ihm am Abend des 03.11.2017 per Einschreiben zugestellt worden war, vom Kantonsarztamt stammte und den drohenden Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung be- treffen könnte. Indem der Angeklagte diese Sendung nicht öffnete, sondern sie erst mehr als zwei Monate später (am 12.01.2018) las, nahm er in Kauf, seit dem 03.11.2017 ohne Berufs- ausübungsbewilligung tätig gewesen zu sein. Er nahm somit in Kauf, dass er ab dem 03.11.2017 nicht mehr befugt war, gegenüber obligatorischen Krankenpflegeversicherern (i.F. „OKV") seine Leistungen abzurechnen (insbesondere unter Verwendung der ihm von der SA- SIS AG im Auftrag der OKV zugeteilten ZSR Abrechnungs-Nummer Y.________). Trotzdem übermittelte er den OKV weiter Leistungsabrechnungen (unter Verwendung seiner ZSR- Nummer). 9 Teilweise wurden diese Abrechnungen bei den OKV automatisiert geprüft und zur Zahlung an ihn freigegeben. In diesen Fällen wirkte er unbefugt auf den Datenverarbeitungsvorgang bei den OKV ein (computergestützte Rechnungsprüfung und Zahlungsfreigabe). Teilweise wurden diese Abrechnungen von Mitarbeitenden manuell geprüft und zur Zahlung freigegeben. Durch die Übermittlung der Leistungsabrechnungen (unter Verwendung seiner ZSR-Nummer) gab der Angeklagte konkludent vor, weiterhin zur Abrechnung berechtigt zu sein. Dadurch täuschte er die Mitarbeitenden arglistig, denn er wusste, dass diese die Gültigkeit seiner Berufsausü- bungsbewilligung sowie seiner ZSR-Nummer nicht ohne besondere Mühen überprüfen könnten bzw. dies nicht tun würden. Indem die OKV (bzw. die Mitarbeitenden) die Bezahlung dieser Leistungsabrechnungen an den Angeklagten auslösten (tiers payant), schädigten sie sich selbst (zu Gunsten des Angeklagten) am Vermögen, da für sie infolge Widerruf der Berufsausübungsbewilligung keine Pflicht be- stand, die Leistungen zu vergüten. Der Angeklagte handelte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Die Leistungsstellung/-abrechnungen (mit Behandlungsdatum ab 04.11.2017) erfolgte/n gegenüber den OKV wie folgt: [Tabelle gemäss Anklageschrift] Der Angeklagte handelte zudem gewerbsmässig, da er zu einer Vielzahl solcher Handlungen bereit war und davon seinen Lebensunterhalt finanzierte. 2. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) begangen in der Zeit vom 04.11.2017 - 31.12.2017 zum Nachteil der Privatklägerin L.________, in I.________ indem der Angeklagte weiter ärztliche Leistungen erbrachte und der Privatklägerin hierfür Rechnungen stellte, welche er als „Rückforderungsbeleg" bezeichnete (unter Verwendung des TARMED-Tarif-Systems sowie der ZSR-Nummer), obwohl er wusste, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war und seine Leistungen von der OKV nicht erstatten werden. Durch dieses Verhalten erklärte er gegenüber der Privatklägerin (konkludent), dass seine Leistungen von der OKV erstattet werden. Die Privatklägerin konnte nicht bzw. nur mit (angesichts des Vertrauensverhältnisses) unzumutbaren regelmässigen An- fragen beim Kantonsarztamt wissen, dass dem Angeklagten die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Sie wurde daher vom Angeklagten arglistig darüber getäuscht, dass ihm diese entzogen worden war und ihr die OKV trotz dem „Rückforderungsbeleg" die bereits be- zahlten Leistungen nicht zurückerstatten würde. Folglich schädigte sich die Privatklägerin durch die Bezahlung der vom Angeklagten in Rechnung gestellten Leistungen selbst zu Guns- ten des Angeklagten am Vermögen (total CHF 4529.45), da in ihrem Vermögen kein Rückfor- derungsrecht gegenüber der OKV entstand. Der Angeklagten handelte in der Absicht, sich un- rechtmässig zu bereichern und zudem gewerbsmässig, da er zu einer Vielzahl solcher Hand- lungen bereit war und davon seinen Lebensunterhalt finanzierte. 3. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) Mehrfach begangen in der Zeit vom 13.11.2017 - 22.12.2017 zum Nachteil der Privatklägerin L.________, in I.________ (Ort) indem der Angeklagte der Privatklägerin Injektionen verab- reichte, ohne sie darüber aufgeklärt zu haben, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung ent- zogen worden war. Deswegen bestand keine gültige Einwilligung der Privatklägerin in die kör- perlichen Eingriffe durch den Angeklagten. Die Injektionen erfolgten an folgenden Tagen: 13.11.2017, 24.11.2017, 28.11.2017, 29.11.2017, 01.12.2017, 03.12.2017, 04.12.2017, 10 11.12.2017, 13.12.2017, 14.12.2017, 18.12.2017, 19.12.2017, 22.12.2017. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 25 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1192 ff.): Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen auf den ersten Blick an sich logisch, nachvollziehbar und stringent. So führt er bei beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass er den Brief mit der Ent- zugsverfügung der BAB wohl abgeholt habe, in der Folge dann aber in seiner Tasche «vernuschet» oder zu Hause mit anderen Briefen gestapelt und demnach nicht zur Kenntnis genommen habe, da er im November 2017 überbelastet gewesen sei. Er erläuterte auch, wie er jeweils ganz allgemein mit eingeschriebenen Briefen umgegangen sei. Dass er diese abgeholt, in die Tasche gesteckt und in der Regel abends wieder daran gedacht habe. Auffällig erscheint auf der anderen Seite, dass er aussag- te, dass er nicht glaube, andere Briefe «vernuschet» oder vergessen zu haben, sondern seine Post sonst schon bewirtschafte. Dieses «Gegenargument» geht offensichtlich in Richtung Schutzbehaup- tung – auffällig ist nämlich mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Akten, dass der Beschuldigte regelmässig auf ihm unangenehme Post nicht zu reagieren scheint. Erwähnt seien hierzu der Strafbe- fehl im ersten Strafverfahren, die Verfügung des KAZA mit dem Entzug der BAB, aber auch die Post im Zusammenhang mit der Schliessung seiner Praxis (Exmission). Unbestritten – und belegt durch den Zustellnachweis – ist jedenfalls, dass der Beschuldigte den Brief mit der BAB-Entzugsverfügung am 3. November 2017 um 17.55 Uhr persönlich gegen Unterschrift abgeholt hat. Die Verfügung wurde ihm also formell korrekt eröffnet. Der Zeitpunkt um knapp 18.00 Uhr abends weist darauf hin, dass er den Brief wohl kaum zwischen zwei Sprechstunden abge- holt haben dürfte, wie er dies geltend machte, selbst wenn er jeweils bis 20.00 oder 21.00 Uhr gear- beitet haben sollte. Unglaubhaft sind aber insbesondere seine Aussagen auf die Fragen, ob er mit dem Entzug der BAB gerechnet habe. Er machte geltend, dass er zwar mit dem KAZA Kontakt gehabt habe im Sommer 2017, aber nicht gewusst habe, dass es sich um ein Entzugsverfahren handle. Sonst hätte er sich juristische Hilfe geholt. Er habe auch eine Rechtsschutzversicherung. Sinngemäss meinte er damit, dass es keine Anzeichen für ein Entzugsverfahren bzw. eine drohende Entzugsver- fügung gegeben habe. Die objektiven Beweismittel, die sich im Zusammenhang mit dem aufsichts- rechtlichen Verfahren in den edierten Akten finden, widerlegen diese Behauptung in klarer Weise. So wurde ihm bereits im Dezember 2016 bei Kenntnisgabe der aufsichtsrechtlichen Anzeige der F.________ bekanntgegeben, dass Disziplinarmassnahmen bis zum definitiven Verbot der selbst- ständigen Berufsausübung möglich seien. Der Beschuldigte hat dies zur Kenntnis genommen, denn er antwortete hierauf, dass er einen Anwalt beauftragt und einen Rechtsschutzfall beantragt habe. Dass er sich rechtlich beraten liess, zeigt auch das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2017. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ihm die Wichtigkeit dieses aufsichtsrechtlichen Verfahrens also bewusst. Nachdem der Strafbefehl vom 28. März 2017 in Rechtskraft erwuchs, infor- mierte das KAZA den Beschuldigten mit Schreiben vom 16. Juni 2017 in klar verständlicher Sprache, dass sie ein aufsichtsrechtliches Verfahren auf Entzug seiner BAB als Arzt eröffne und gedenke, ihm die BAB zu entziehen (vgl. den Hinweis im Betreff des Schreibens vom 16. Juni 2017). Auch auf die- ses Schreiben antwortete der Beschuldigte – er hatte somit unbestrittenermassen Kenntnis davon. In seinen beiden dem Schreiben vom 16. Juni 2017 folgenden E-Mails kündigte er an, dass er sich nun juristisch beraten lassen müsse (E-Mails vom 8. Juli 2017 und vom 7. August 2017). In beiden E-Mails schrieb er auch, dass diese Angelegenheit ihn existenziell tangiere und bedrohe. Diese Reaktion ver- deutlicht, dass ihm der Ernst der Lage im Sommer 2017 bewusst war bzw. dass er mit einem Ent- 11 scheid in der Sache rechnen musste; dies umso mehr, als er gleichzeitig sinngemäss beantragte, ihm die Bewilligung nicht zu entziehen und eventualiter ihm eine Sonderbewilligung zu erteilen. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte am 3. November 2017, als er persönlich den eingeschriebenen Brief bei der Post holte, damit rechnen, dass dieser wichtige Brief des KAZA (bspw. den in Aussicht gestellten Entzug der BAB als Arzt) enthalten könnte. Mit Blick auf diese Ausführungen kann der Beschuldigte nicht ernsthaft behaupten bzw. glaubhaft zu machen versuchen, dass er nichts vom Entzugsverfahren gewusst habe, zumal er sich ja genau in diesem Verfahren schriftlich vernehmen liess, daran teilnahm und sogar Anträge stellte. Hinzu kommt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden kann, dass auf dem Umschlag, wie bei allen Schreiben von Dienststellen des Kantons, bereits äusserlich ersichtlich ge- wesen sein dürfte, dass das Schreiben vom KAZA oder zumindest vom Kanton stammte. Ergänzt werden kann, dass bereits im Schreiben vom 16. Juni 2017 angekündigt wurde, dass einer allfälligen Beschwerde gegen eine allfällige Entzugsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Geht man von aber davon aus, dass der Beschuldigte vom hängigen Entzugsverfahren Kenntnis hat- te, muss ihm auch klar gewesen sein, dass er seine Tätigkeit beim Erhalt einer Entzugsverfügung so- fort einstellen müsste. Vor diesem Hintergrund stellt die Argumentation, er habe die (entscheidende) Verfügung zwar entgegen genommen, dann aber «vernuschet», liegengelassen und schliesslich ver- gessen, offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Tatsache ist, dass er in Kenntnis des hängigen Entzugsverfahrens ein eingeschrieben zugestelltes Schreiben des KAZA persönlich entgegen ge- nommen hat und sich in der Folge in dieser bezüglich Entzugs der BAB nicht geklärten Situation nicht um den Inhalt des Schreibens gekümmert hat. Auch die geltend gemachte Überbelastung im Novem- ber 2017 exkulpiert den Beschuldigten diesbezüglich jedenfalls nicht. Der Beschuldigte führte noch ins Feld, dass er wohl kaum Leute eingestellt, im September 2017 noch einen Berufsbildnerlehrgang mit 40 Lektionen absolviert, seinen Mitarbeitern Weiterbildungsveranstal- tungen bezahlt, eine AG gegründet (mit damit verbundenen Kosten von rund CHF 5‘000.00), im No- vember und Dezember 2017 und Januar 2018 CHF 15‘000.00 in die Praxis investiert oder einen Jah- resendapéro veranstaltet hätte und sich für den Notfalldienst 2018 hätte einplanen lassen, wenn er vom Entzug bzw. vom Entzugsverfahren Kenntnis gehabt hätte. Das mag subjektiv so sein, entlastet den Beschuldigten jedoch angesichts seiner verantwortungsvollen beruflichen Tätigkeit nicht vor der Einhaltung elementarster administrativer Pflichten. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusam- menhang erwähnt werden, dass die Aussagen der Zeugen Z.________ und AA.________ darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte effektiv mit der Fortsetzung der Praxis befasst war. Gleich- zeitig ist dem das bereits mehrfach erwähnte Schreiben des KAZA vom Juni 2017 entgegen zu hal- ten, wonach der Beschuldigte mit einem Entzug der BAB rechnen musste – trotz dieser für ihn unkla- ren Ausgangslage tätigte er seine grösseren Investitionen. Sein Verhalten zeigt aus der Sicht des Ge- richts, dass er das klar kommunizierte Entzugsverfahren nicht ernst genommen hat; dass er vom Ent- zugsverfahren hingegen keine Kenntnis gehabt haben will, wie er nun im Strafverfahren geltend macht, widerlegen die Investitionen hingegen keineswegs. Bei genauerer Betrachtung der verschie- denen Aussagen fällt schliesslich auf, dass sich der Beschuldigte gegenüber Familienmitgliedern (Ex- Ehefrau) und Zeugen (Z.________ und AA.________) in der fraglichen Zeit offenbar normal und meist gut gelaunt zeigte, weshalb sie vom Entzug der BAB überrascht wurden. Allerdings hatte er of- fenbar weder seine Ex-Frau, Mutter seiner Kinder, noch seinen Praxisvorgänger über das erste Straf- verfahren informiert, obschon er in der entscheidenden Phase der Praxisübernahme von der Staats- anwaltschaft einvernommen wurde. Anders ausgedrückt: Über wichtige Vorfälle in seinem Leben in- formierte er ihm nahe stehende Personen nicht. Schliesslich ist zu ergänzen dass bei einer im Raum stehenden Deliktssumme von rund CHF 90‘000.00 Investitionen von rund CHF 15‘000.00 nicht derart 12 gross erscheinen, als dass man deshalb von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten ausgehen müsste, auch wenn man derartige Investitionen wohl kaum tätigen würde, wenn man mit Sicherheit von einem bevorstehenden Entzug der BAB ausgehen würde. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Verfügung mit dem Entzug der BAB persönlich und formell korrekt eröffnet wurde. Weiter steht fest, dass der Beschuldig- te vom laufenden Entzugsverfahren schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, davon Kenntnis genommen hat und sich im Verfahren vernehmen liess – bis hin zum Stellen von Anträgen, falls die BAB effektiv entzogen würde. Anders ausgedrückt: Er musste mit der Zustellung einer Entzugsverfügung (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde) rechnen. Falls der Beschuldigte das am 3. November 2017 persönlich entgegen genommene, von einem kantonalen Amt verschickte Schreiben nicht geöffnet haben sollte, hat er die daraus resultierenden Folgen selber zu verantworten. Sein Verhalten deutet darauf hin, dass er – subjektiv – möglicherweise nicht mit dem Entzug rechne- te. Das hilft ihm nicht weiter. Als Arzt nimmt er eine verantwortungsvolle Position ein. Hierzu gehören auch administrative Bereiche – namentlich ein zeitgerechtes Bearbeiten der Post. Des Weiteren muss dem Beschuldigten als Arzt mit eigener Praxis bewusst gewesen sein, dass er ohne BAB weder Pati- enten behandeln, noch Abrechnungen für Behandlungen an die Versicherer oder Patienten schicken durfte. Die für ihn massgebenden Unterlagen der SASIS AG hierzu sind klar; er hat sie teilweise sel- ber eingereicht (vgl. E. II.3.2.3 hiervor). In der Quintessenz bedeutet dies, dass der in der Anklage- schrift aufgeführte Sachverhalt in allen Bereichen erfüllt ist; bei Ziffer I.1 der Anklageschrift ist der Eventualsachverhalt massgebend. Vorbehalten bleiben die Bereiche, in welchen hiervor bereits Frei- sprüche erwähnt worden sind. 9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, führte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der Anklageziffer I.1 aus, dass die Rechtsmittelinstanz infolge Geltung des Verschlechterungsverbots nicht auf direkten Vorsatz erkennen dürfe (pag. 1493). Unbestritten sei, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 das Ein- schreiben am Postschalter abgeholt und den Brief anschliessend in seine Arbeits- tasche gelegt habe. Wegen des persönlichen und privaten Stresses habe er diesen in der Folge jedoch vergessen und von dessen Inhalt erst am 12. Januar 2018 Kenntnis genommen. Deshalb habe er bis Mitte Januar seine Zahlstellenregister- nummer (nachfolgend: ZSR-Nummer), welche ihn zur Abrechnung über die Kran- kenkassen legitimiere, weiter gebraucht (pag. 1493 f.). Diese Zahlungen seien von den Krankenkassen teilweise automatisiert und teilweise manuell geprüft worden. Der Rest des angeklagten Sachverhalts der Eventualanklage sei bestritten. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er gestützt auf den vorgängigen Brief- und E-Mail-Verkehr mit dem Kantonsarztamt (nachfolgend: KAZA) gewusst habe, dass ihm der Entzug der Berufsausübungsbewilligung (nachfolgend: BAB) drohe. Das Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017 habe er aber so verstanden, dass bezüg- lich des Entzugs der BAB noch ein Verfahren eingeleitet würde, in welchem er mündlich Stellung nehmen könnte. Wäre ihm der Ernst der Lage bewusst gewesen, dann hätte er einen Anwalt mandatiert. Die Aussagen des Beschuldigten seien ge- nerell glaubhaft und würden sich mit dem Verhalten, welches er nach dem 16. Juni 2017 an den Tag gelegt habe, decken. Er habe sich nämlich in der Folge um den Aufbau seiner Praxis gekümmert und habe grössere Investitionen getätigt sowie 13 eine AG gegründet und weiteres Personal angestellt. Zudem habe er in dieser Zeit auch den Notfalldienst für das kommende Jahr geplant. Hätte er mit dem Entzug der BAB gerechnet, hätte er sich als vernünftige und wirtschaftlich denkende Per- son sicher nicht so verhalten. Es werde ihm zudem vorgeworfen, dass er am ein- geschriebenen Couvert, welches er am 3. November 2017 abgeholt habe, hätte er- kennen müssen, dass es sich um ein Schreiben des KAZA gehandelt habe, wofür es keine Indizien gebe. Wegen des ganzen Stresses, den er zu dieser Zeit gehabt habe, sei nachvollziehbar, dass er diesen Brief vergessen habe. «In dubio pro reo» sei zudem davon auszugehen, dass das Couvert nicht vom KAZA angeschrieben gewesen sei. Er habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass es sich um den Entzug der BAB gehandelt habe. Für den Beschuldigten sei indes auch normal ge- wesen Einschreiben zu erhalten, da er monatlich Rezeptblöcke des KAZA erhalten habe. Im Beweisergebnis könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz des geführten E-Mail-Verkehrs mit dem KAZA nicht gewusst habe, dass ihm der Entzug der BAB unmittelbar drohe und er auch nicht erkannt habe, dass das Schreiben vom KAZA stammte. Er habe demzufolge beim Schreiben, welches er am 3. November 2017 abholen gegangen sei, nicht damit rechnen müssen, dass es sich dabei um den Entzug seiner BAB gehandelt habe (pag. 1494). Hinsichtlich der Arglist der Täuschung sei festzuhalten, dass die Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion (nachfolgend: GEF), obwohl sie dem Beschuldigten bereits am 25. Oktober 2017 die BAB entzogen habe, die SASIS AG, welche für die Bewirtschaftung der ZSR-Nummern zuständig sei, erst am 27. Dezember 2017 darüber informiert habe. Die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen (nachfolgend: OKV) seien des- halb erst am 28. Dezember 2017 über den Entzug der BAB in Kenntnis gesetzt worden. Hätte die GEF die SASIS AG sofort informiert, so wäre die ZSR-Nummer umgehend sistiert und die Krankenkassen sofort informiert worden. Die Gültigkeit der ZSR-Nummer hätte durch die Krankenkassen im Normallfall im in der Anklage- schrift angegebenen Zeitraum ohne Weiteres überprüft werden können. Man könne nicht sagen, dass der Beschuldigte hätte voraussehen können, dass die GEF die Informationen erst viel später als üblich weiterleite und den OKV damit die Überprü- fung nicht ohne Mühe möglich gewesen wäre. Zudem sei erstellt, dass die Kran- kenkassen erst ab dem 2. Januar 2018 Kenntnis vom Entzug der BAG gehabt hät- ten. Erstellt sei damit, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 keine Kenntnis vom Entzug der BAB erhalten habe und mit Erhalt des Einschreibens auch nicht damit habe rechnen müssen Hinsichtlich des Anklagepunktes Ziff. I.2 verweist die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf das voranstehende Beweisergebnis. Der Beschuldigte habe demnach mit dem Entzug seiner BAB nicht rechnen müssen und habe erst am 12. Januar 2018 Kenntnis davon erhalten. Betreffend den Anklagepunkt Ziff. I.3 werde hinsichtlich der Gültigkeit der Einwilli- gung auf den rechtlichen Teil verwiesen. 14 10. Vorbemerkungen / bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war als Hausarzt in I.________ (Ort) tätig und übernahm im März 2017 die Arztpraxis von Z.________ (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen – die er nicht er- bracht, aber trotzdem in Rechnung gestellt hat – wegen gewerbsmässigen betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung zum Nachteil von mehreren OKV, begangen in der Zeit vom 25. November 2014 und 25. September 2016 in I.________ (Ort), angezeigt und am 28. März 2017 mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse, verurteilt worden (BM 16 4618). Dieser Strafbefehl wurde vom Beschuldigten trotz zweimali- ger Zustellung nicht abgeholt und wuchs damit unangefochten in Rechtskraft. Die rechtlichen Verfehlungen, die zum vorgenannten Strafbefehl führten, hatten zur Folge, dass das KAZA dem Beschuldigten per 25. Oktober 2017 die BAB entzog. In der Folge behandelte er jedoch bis Mitte Januar 2018 weiterhin Patienten und rechnete seine Leistungen entweder über die OKV oder die Patienten selbst ab, was zum vorliegenden Strafverfahren führte. Es kann an dieser Stelle demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits wegen Handlungen, die in di- rektem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, einschlägig vorbe- straft ist. Der angeklagte objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. So ist unbestritten (vgl. pag. 1489 Z. 13 ff.), dass der Beschuldigte am 16. Juni 2017 we- gen des vorgenannten rechtskräftigen Strafbefehls ein Schreiben des KAZA mit dem Titel «Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahren auf Entzug Ihrer Berufs- ausübungsbewilligung als Arzt» erhalten hat, gemäss welchem ihm mitgeteilt wur- de, dass der Entzug seiner BAB beabsichtigt werde. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die entsprechende Verfügung vom 25. Oktober 2017, mit welcher ihm durch das KAZA die BAB und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, bei der Post abholte. Bestritten ist hinge- gen, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens erhalten hat bzw. ob er wusste oder mindestens damit rechnen musste, dass es sich bei diesem eingeschriebenen Brief, um die Verfügung auf Entzug seiner BAB handelte. Der Beschuldigte gibt nämlich an, das Schreiben nach dessen Abholung in seine Ak- tentasche gesteckt und anschliessend wegen seiner persönlichen und beruflichen Überbelastung «vernuschet» zu haben. Er gibt an, erst im Januar 2018 vom Entzug seiner BAB erfahren zu haben. Der Beschuldigte fuhr mit der Behandlung von Pati- enten und Abrechnung seiner Leistungen bis zum 12. Januar 2018 fort. Der äussere Sachverhalt ist somit grundsätzlich unbestritten, bestritten ist hingegen die Wissens- und Willensseite des angeklagten Sachverhalts. Die Kammer verweist vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen werden durch die Kammer im Rahmen der nachfol- genden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. 15 Die Vorinstanz hat die objektiven Beweiselemente und die Einvernahmen des Be- schuldigten zusammengefasst und korrekt wiedergegeben (S. 12 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179). Die Kammer erachtet es dennoch als angezeigt diese nachfolgend – nebst eigenen Ergänzungen und Präzisierungen – wiederzugeben. 10.1 Objektive und subjektive Beweismittel In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird im Rahmen der Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel der Sachverhalt in folgende Kapitel gegliedert: Aufsichtsrechtliches Verfahren des KAZA; Zustellung der Entzugsverfü- gung der BAB aus Sicht des Beschuldigten; Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem 3. November 2017; Aufgabenbereich und Tätigwerden der SASIS AG; Vorgänge um den 12. Januar 2018; Auszahlungen bzw. Rechnungsstellungen des Beschuldigten; verabreichte Injektionen an L.________; Beweisergebnis (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179 ff.). 10.1.1. Aufsichtsrechtliches Verfahren des Kantonsarztamtes des Kantons Bern (KAZA) Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 der Beschuldigte durch die GEF bzw. durch das KAZA über die aufsichtsrechtliche Anzeige der F.________ vom 31. Oktober 2016 informiert wurde (S. 13 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1180). Dabei ging es um Verfehlungen, die zum vorerwähnten Strafbefehl vom 28. März 2017 geführt hatten. Das KAZA gab darin an, dass es die Aufsicht über die Ärzte und Ärztinnen mit BAB im Kanton Bern ausübe. Bei Verletzung von Berufspflichten, namentlich den beruflichen Sorg- faltspflichten, könne es Disziplinarmassnahmen im Sinne des Art. 43 des Medizi- nalberufegesetzes (SR 811.11; MedBG) anordnen. Mögliche Disziplinarmassnah- men seien eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse sowie ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung (Beilageakten KAZA, un- paginiert). Der Beschuldigte wurde darin bis zum 31. Januar 2017 ersucht, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Der Beschuldigte antworte am 30. Januar 2017 hierauf, dass er das vorgenannte Schreiben mit Erstaunen zur Kenntnis ge- nommen habe. Er bestätigte eine staatsanwaltschaftliche Vorladung erhalten und einen Anwalt beauftragt zu haben (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass das KAZA mit Schreiben vom 16. Juni 2017 mit dem Titel «Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens auf Ent- zug ihrer Berufsausübungsbewilligung als Arzt» ausführte, dass er wegen seinen erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt stünden, nicht mehr vertrauenswürdig erscheine, wes- halb das KAZA beabsichtige, ihm seine BAB zu entziehen (S. 13 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1180 f.). Im Weiteren würde einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschuldigte wurde gebeten, dazu Stellung zu nehmen (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Am 8. Juli 2017 bean- tragte der Beschuldigte für diese Stellungnahme eine Fristverlängerung via E-Mail bis zum 8. August 2017. Einleitend hielt der Beschuldigte fest, dass er die Eröff- nung eines solchen Verfahrens zum Entzug seiner BAB entrüstet zur Kenntnis nehme. Hierbei führte er u.a. aus: «Wie sie verstehen, tangiert mich diese Angele- 16 genheit direkt und existenziell und ich möchte mich juristisch beraten las[s]en, zum anderen die Behandlung meiner Patienten sicherstellen» (Beilageakten KAZA, un- paginiert). Mit E-Mail an das KAZA vom 7. August 2017 führte der Beschuldigte aus: «[…] Ihr Schreiben vom Anfang Juli zur Eröffnung des Verfahrens zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung hat mich erreicht und erschüttert zumal es mich existenziell bedrohen würde […]». Er gab zudem an, was der Entzug seiner BAB für seine Mitarbeitenden und seine 10'492 Patienten bedeuten würde. Er stellte weiter den Antrag, dass ihm im Falle eines Entzugs der BAB, eine Sonderbewilli- gung zur selbstständigen Berufsausübung für 18 Monate zu gewähren sei (Beila- geakten KAZA, unpaginiert). Dem Beschuldigten wurde – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – schlussendlich die BAB als Arzt mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 durch das KAZA entzogen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181; pag. 511 ff., Beilageak- ten KAZA, unpaginiert) wurde. Dem Zustellungsnachweis der schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass ihm die vorgenannte Verfügung am 3. November 2017 am Postschalter in I.________ (Ort) zugestellt worden ist (pag. 518). Es findet sich zudem ein zweiter Zustellungsnachweis in den Akten, gemäss welchem neben Zeit und Ort auch ersichtlich ist, dass der Beschuldigte persönlich das vorgenannte Schreiben abgeholt hat (Beilageakten KAZA, unpaginiert, beiliegend zur Stellung- nahme des KAZA an die GEF vom 22. Februar 2018). Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend fest, dass der Beschuldigte auf die E-Mails des KAZA vom 22. Januar und 1. Februar 2018 betreffend Praxisschliessung nicht reagierte, weshalb ihm das KAZA mit der Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2017 (recte: 2018, pag. 523 ff.) mitteilte, dass der Entzug der Berufsausübungsbe- willigung vom 25. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 14 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181). Deswegen sei er nicht mehr berechtigt seinen Beruf als Arzt selbständig, in eigener fachlicher Verantwortung, auszuüben und eine eigene ärztliche Praxis zu führen. Die Praxis des Beschuldigten in I.________ (Ort) sei demnach behördlich zu schliessen und die Behandlungsdo- kumentationen sowie die elektronischen Datenträger zu beschlagnahmen. Der Vollstreckungstermin bzw. die behördliche Schliessung und Beschlagnahme wurde auf den 15. Februar 2018 angesetzt. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, gab der Beschuldigte mit Be- schwerde vom 12. Februar 2018 gegen den Entzug der BAB als Arzt an, dass er davon erstmals am 12. Januar 2018 Kenntnis erhalten habe, als ein von ihm aus- gestelltes Rezept vom Kantonsapotheker zurückgewiesen worden sei. Er habe sich anschliessend mit dem KAZA in Verbindung gesetzt und seine Sprechstunden nie- dergelegt. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass er sich mit seinem Abrechnungsverhalten gesetzeswidrig verhalten könnte. Er führte weiter aus: «Ich möchte einräumen, dass der Entscheid korrekt an meine Privatanschrift zugestellt wurde, jedoch habe ich ihn, wegen persönlicher, familiärer, wie auch saisonaler be- ruflicher Überlastung nicht oder nur viel zu spät zur Kenntnis genommen oder evtl. die Abholung versäumt» (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2018 trat die GEF auf die verspätet erho- bene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entzug der BAB nicht ein (Beila- 17 geakten KAZA, unpaginiert). Die Verfügung vom 25. Oktober 2017 ist in Rechts- kraft erwachsen, wobei auch im Falle einer Beschwerde aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, es dem Beschuldigten nicht mehr gestattet gewesen wä- re, seine Berufstätigkeit weiter auszuüben. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Verfügung am 3. November 2017 in den Machtbereich des Beschuldigten gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden sei (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1182; Beilageakten KAZA, unpaginiert). 10.1.2. Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Zustellung der Entzugsverfügung (betrifft primär Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. April 2018 Hinsichtlich der Zusammenfassung dieser Einvernahme verweist die Kammer vor- ab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1182 f.): Der Beschuldigte führte in Anwesenheit der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er am 12. Januar 2018 zur Kenntnis genommen habe, dass ihm die BAB entzogen worden sei und er habe die Sprechstunden eingestellt und keine Patienten mehr behandelt. Er habe die Post entgegen ge- nommen, wo man unterschreiben müsse, er habe unterschrieben. Wegen einer heftigen Überbelas- tung habe er die Briefe gestapelt und demnach nicht zur Kenntnis genommen. Er sei daher nicht im Bilde gewesen, dass er an diesem Tag die BAB verloren habe (p. 547 Z. 17-22). Weiter gab er auf Vorhalt an, zuvor Mailkontakt mit dem Kantonsarzt gehabt zu haben (p. 547 Z. 25-29). Es sei ihm ei- gentlich aber nicht bewusst gewesen, dass ein Verfahren im Hinblick auf einen Entzug der BAB laufe (p. 547 Z. 31-33). Auf Vorhalt, dass er gemäss Verfügung vom 25. Oktober 2017 den Antrag per E- Mail gestellt habe, ihm sei die Bewilligung nicht zu entziehen und er sei offen für eine direkte Bespre- chung und stelle eventualiter den Antrag auf eine Sonderbewilligung, ob er nicht gewusst habe, dass ein Verfahren im Hinblick auf einen Entzug der BAB laufe, meinte der Beschuldigte nein, das könne er nicht sagen (p. 547 Z. 35-42). Er habe die private, eingeschriebene Post entgegengenommen (p. 547 Z. 44-46). Auf Frage, ob ihm grundsätzlich bewusst sei, dass wichtige Briefe eingeschrieben kommen, sagte er, das sei ihm bewusst, ja (p. 547 Z. 48 f.). Er habe nicht auf das Couvert geschaut und könne nicht bestätigen, dass die Post vom Kantonsarzt gekommen sei (p. 548 Z. 51-53). Zu den übermittelten Rechnungen ab dem 4. November 2017 wollte der Beschuldigte nichts sagen (p. 548 Z. 58 ff.). Auf Frage, ob – angenommen, er hätte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB genommen – er sagen würde, dass es richtig sei, dass er nicht mehr berechtigt gewesen wä- re, Leistungen abzurechnen, meinte der Beschuldigte, dass er keine Sprechstunde mehr gemacht hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte und keine Patienten mehr behandelt hätte und sich juris- tisch hätte beraten lassen (p. 548 Z. 77-81). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte befragt wurde, ob es richtig sei, dass er am 7. August 2017 per Mail gegenüber dem KAZA zum möglichen Entzug seiner BAB Stellung genommen habe. Er bejahte dies, so- weit er sich erinnern konnte (pag. 547 Z. 25 ff.). Die weitere Frage, ob er gewusst habe, dass ein Verfahren im Hinblick auf den Entzug seiner Berufsausübungsbewil- ligung laufe, beantwortete er mit: «Das war mir nicht so bewusst, eigentlich, nein» (pag. 547, Z. 25 f). Der Staatsanwalt hielt dem Beschuldigten in der Folge vor, er habe gemäss den Angaben von AB.________, welche die Software AC.________ betreibe, für Behandlungen ab dem 4. November 2017 noch 764 Rechnungen in 18 der Höhe von CHF 144'660.85 den Krankenkassen übermittelt und was er dazu sage. Der Beschuldigte antworte: «Ich kann und möchte nichts dazu sagen» (pag. 548, Z 58 f). Auf Frage, wie die Übermittlung der Rechnungen an die Krankenkas- sen erfolge, gab er an, dass dies entweder auf elektronischem oder auf dem schriftlichen Weg erfolge. Ausgedruckt und verschickt habe er meistens bei der Un- fallversicherung SUVA. Bei den restlichen habe er diese jeweils elektronisch über- mittelt (pag. 548 Z. 71 ff.). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 Auch diesbezüglich verweist die Kammer vorab auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183): Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er eine gutbewirtschaftete Praxis von Z.________ übernommen und jeden Tag über 30 Patienten behandelt habe. Er habe vor 8.00 Uhr morgens begonnen, am Mittag eine kleine Pause gemacht und am Abend oft bis 20.00, 21.00 Uhr gearbeitet, also länger als die Öffnungszeiten bei der Post. Er könne sich so erinnern, dass er am 3. November 2017 möglicherweise zwischen zwei Behandlungen mit dem Velo zur Post gefah- ren sei und den Brief abgeholt habe. Jedenfalls sei das einmal vorgekommen und ein Patient habe ihn daran erinnert, dass er mal mit dem Velo zur Post gefahren sei. Sicher sei es mehrmals so gewe- sen, dass er Schreiben abgeholt habe, in seine Tasche gepackt habe und wieder in die Sprechstunde gefahren sei (p. 1039 Z. 43-47, p. 1040 Z. 1-4). Weiter führte er aus: «Die Situation im November war insofern speziell, als viele Veränderungen, Pla- nungen vorgenommen wurden, neues Personal angestellt wurde, investiert, eine AG gegründet wur- de. Zusammengefasst war ich in der Situation be- und teilweise überlastet und meine Mutter war zu Besuch, meine Kinder bei mir. Im November hat man sowieso sehr viele Patienten. Ich habe das dann wohl ‹vernuschet›, hatte keine schlechte Absicht, habe einfach weiter gearbeitet.» (p. 1040 Z. 4- 9). Er bestritt nicht, den Brief persönlich entgegen genommen zu haben. Er habe ihn einfach abgeholt. Er habe verschiedene eingeschriebene Briefe abgeholt und möglicherweise nicht alle zur Kenntnis ge- nommen (p. 1040 Z. 35-40). Auf Frage, was er gedacht habe, als er diesen Brief entgegengenommen habe und was er in der Folge mit dem Brief gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, dass er übli- cherweise die Arzttasche dabei habe. Er sei mit dem Velo unterwegs gewesen. Wenn er zur Post ge- fahren sei und einen Brief geholt habe, habe er ihn in die Tasche gesteckt. Gewöhnlich habe er sich am Abend erinnert, dass er einen Brief geholt habe und ihn dann geöffnet. Er müsse das Schreiben vergessen haben unter der damaligen Last und habe das Schreiben irgendwo auf einen Stapel ge- legt. Er habe keine Absicht oder Böswilligkeit gehabt. Er habe es schlicht vernuschet und vergessen (p. 1040 Z. 42-47, p. 1041 Z. 1-3). Er glaube nicht, dass er andere Briefe vernuschet oder vergessen habe. Er habe sonst seine Post schon bewirtschaftet, vielleicht habe er in den Ferien manchmal einen Brief nicht abgeholt (p. 1041 Z. 5-8). Wegen der beruflichen und persönlichen Belastung im November habe er genau den Brief nicht zur Kenntnis genommen (p. 1041 Z. 10-12). Die Abholungseinladung für den Bewilligungsentzug sei an die Privatadresse adressiert gewesen. Er habe den Zettel dann in die Praxis genommen und dann abgeholt (p. 1045 Z. 8-12). Wenn er das Schreiben zur Kenntnis genommen hätte, hätte er sicher nicht weitergearbeitet, so wie am 12. Januar 2018, und sich Hilfe geholt (p. 1040 Z. 9-11, p. 1041 Z. 20-22, p. 1044 Z. 22 f.). 19 Im November sei er medizinisch gesund gewesen, aber es sei einfach zu lange zu viel gewesen. Er habe das freiwillig in Kauf genommen, habe gut sein, es gut machen wollen und dies möglicherweise nicht auf allen Ebnen gekonnt (p. 1041 Z. 28-34). Er habe nicht mit dem Entzug der BAB gerechnet. In Bezug auf sein E-Mail vom August 2017 im auf- sichtsrechtlichen Verfahren gab er an, dass er im Juni 2017 eine Mail erhalten habe, als er gerade im Urlaub gewesen sei. Da habe er mit dem KAZA telefoniert und eine Fristverlängerung beantragt und dann einfach ein Schreiben genommen. Er habe nur die Überschrift genommen und einfach 10 oder 11 Punkte geschrieben, was das für ihn bedeuten würde. Wenn er gewusst hätte, dass es sich um ein Entzugsverfahren handle, hätte er sich juristisch beraten lassen. Aber wahrscheinlich habe er in dem Moment noch genug von seiner Scheidung gehabt (p. 1043 Z. 1-10). Auf Vorhalt, dass der Entzug Thema gewesen sei, er habe beantragt, die Bewilligung sei nicht zu entziehen, sagte der Beschuldig- te, dass es sein könne, dass er so einen Satz geschrieben habe. Er erinnere sich an eine Praxisver- tretung, wo nach einem Tod des Arztes die Bewilligung aufrechterhalten worden sei, damit die Witwe das habe weiterverkaufen können. Er habe gedacht, es sei so etwas Ähnliches. Er habe einfach nicht gewusst, dass es um den Entzug, also um seinen Kragen gehe (p. 1043 Z. 12-20). Auf Vorhalt, dass er als vertrauenswürdige Person, als Arzt sage, dass er nicht verstanden habe, dass es um seinen Kragen gehe, meinte der Beschuldigte, dass seine Vertrauenswürdigkeit ja gerade in Zweifel gezogen werde. Aber wenn er das gewusst hätte, hätte er Hilfe geholt. Er habe eine Rechtsschutzversicherung fürs Unternehmen und privat (p. 1043 Z. 22-28). Auf Vorhalt, dass er mit einer entsprechenden Verfü- gung habe rechnen müssen, meinte der Beschuldigte, dass er nicht mit dem Entzug der BAB gerech- net habe. Er habe mit einer mündlichen Anhörung, einem Telefonat, einer Besprechung gerechnet (p. 1043 Z. 30-34). Er wisse nicht, ob das Couvert mit Kantonsarztamt angeschrieben gewesen sei (p. 1043 Z. 36-38). Auf Frage, ob er aus seiner Sicht in dieser Angelegenheit einen Fehler gemacht habe, meinte der Beschuldigte «Ich habe medizinisch keine Fehler gemacht. Administrativ könnte ich mir Fehler eingestehen, da ich die Post temporär nicht wirklich im Griff hatte. Ob diese Fehler schon strafrechtlich relevant sind, sei dahingestellt.» (p. 1044 Z. 14-19). Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptver- handlung einleitend zudem aus, er habe mit besten Absichten gehandelt und mit bestem Willen seine Patienten versorgt und nicht gewusst, dass er nicht mehr über eine BAB verfügt habe (pag. 1039 Z. 38 ff.). Weiter gab er an, die Post des Ge- schäfts hätten seine Mitarbeiter geöffnet, die private nicht (pag. 1041 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte bestätigte den Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach er ab dem 4. November 2017 den Krankenkassen Rechnungen von über CHF 87'000.00 über- mittelt habe. Er könne auch bestätigen, dass solch eine Summe einem üblichen Monatsumsatz einer Praxis entsprechen könnte. Das Abrechnungssystem habe am Jahreswechsel 2017/2018 geändert, sodass alle Ärzte damals angehalten worden seien bis Ende Jahr keine offenen Rechnungen zu belassen. Deshalb habe er wohl auch versucht möglichst den Jahresanfang mit Null nicht erledigten Leistungen an- zustreben (pag. 1041 Z. 39 ff.). Auf Frage, ob er nicht bemerkt habe, dass die Krankenkassen plötzlich keine Zahlungen mehr ausgeführt hätten, antwortete er, dass er dies nicht gemerkt habe, er habe das Mahnwesen nicht selber gemacht, sondern an eine Firma delegiert (pag. 1042 Z. 24 ff.). Der Vertreter der Straf- und Zivilklägerin D.________ (AG) befragte den Beschuldigten, wie er es sich denn er- kläre, dass er gemäss Anklageschrift bis am 15. Februar 2018 in der Praxis tätig gewesen sei, obwohl er bereits am 12. Januar 2018 vom Kantonsapotheker die Meldung erhalten habe, dass seine Rezepte nicht mehr einlösbar seien (pag. 1044 20 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte bestritt ab dem 12. Januar 2018 weiter Patienten be- handelt zu haben. Am nachfolgenden Montag, 15. Januar 2018, habe er seine An- gestellten informiert und es habe niemand mehr gearbeitet (pag. 1044 Z. 38 ff.). Auf Vorhalt, dass aber noch bis zum 15. Februar 2018 Rechnungen eingereicht worden seien, gab der Beschuldigte an, dass dies normalerweise nicht sein dürfe. Effektiv seien diese Rechnungen nach 30 Tagen wohl automatisch ausgelöst wor- den, da sich diese wahrscheinlich noch im Ausgangsordner befunden hätten. Er persönlich habe keine Rechnungen mehr ausgelöst und das System sei am 20. Februar 2018 abmontiert worden (pag. 1044 Z. 42 ff.). Auf weitere Frage, ob er von der Sperrung seiner ZSR-Nummer, welche am 29. Dezember 2017 erfolgt sei, in- formiert worden sei, führte er aus, dass er keine Informationen erhalten habe. Er habe von der SASIS AG nur ein Telefon erhalten, gemäss welchem diese hätten wissen wollen, ober er im Wesentlichen HNO- oder Hausarzt sei (pag. 1045 Z. 2 ff.). Oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. September 2021 Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seine bisherigen Aussagen (pag. 1488 Z. 41 ff.). Auf Vorhalt, was er mit seiner Aussage: «Sie machen etwas Gutes und bekommen eine Fahrkarte», gemeint ha- be, gab er an, dass er dies möglicherweise auf seine Tätigkeit H.________ bezo- gen habe. Er habe sich dort aus Gutmütigkeit eingesetzt und die Arbeit sei nicht geschätzt worden (pag. 1489 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte wurde weiter befragt, was er mit E-Mail vom 7. August 2017 auf das Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017, in welcher er angegeben habe, dass er die Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens zum Entzug der BAB entrüstet zur Kenntnis genommen habe, ihn diese Angelegenheit direkt und existenziell tangiere und er sich juristisch möchte beraten lassen, um die Behandlung seiner Patienten sicherzustellen, zu sagen habe (pag. 1489 Z. 13 ff.). Er bestätigte, dies so verfasst zu haben. Zu dieser Zeit sei alles ge- rade etwas viel gewesen, da es sich um den ersten Ferientag mit seinen Kindern gehandelt und er mit ihnen eine Reise geplant habe. Am letzten Tag vor der Abrei- se habe er dann das Schreiben gelesen und versucht das KAZA anzurufen. Man habe ihm gesagt, dass die betroffene Person in den Ferien sei und er per E-Mail eine Fristverlängerung und zwei, drei andere Sachen beantragen soll (pag. 1489 Z. 20 ff.). Auf Frage worum es bei diesem Schreiben gegangen sei, antwortete er, dass er es einfach so, wie es ihm die Sekretärin gesagt habe, geschrieben habe (pag. 1489 Z. 26 ff.). Auf erneute Frage, was er aus diesem Schreiben verstanden habe, gab er an, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es dabei um seine berufliche Existenz gegangen sei. Wäre ihm dies bewusst gewesen, dann hätte er versucht dieses Problem aus der Welt zu schaffen (pag. 1489 Z. 30 ff.). Auf Vor- halt, dass er aber selbst im Mail geschrieben habe, dass es um seine Existenz ge- he, führte er aus, dass man als Arzt ein gutes soziales Standig haben müsse, um seinen Job gut machen zu können. Die nachfolgenden Sätze begann der Beschul- digte wie folgt: «Ich habe in dem Moment …» / «Ich habe gefunden …» / «Hmm …» / «Ich habe das so verstanden, dass man irgendwo, ja…»; konnte diese in der Folge jedoch nicht beenden und legte jeweils eine Sprechpause ein. Er führte wei- ter aus, dass wenn er erkannt hätte, dass es um ein solches Verfahren gehe, er al- le Register gezogen hätte, um sich schadenfrei zu machen (pag. 1489 Z. 37 ff.). 21 Auf Vorhalt des E-Mails vom 7. August 2017 an AD.________, wonach er ausführ- te, dass ihn das Schreiben von Anfang Juli zur Eröffnung des Verfahrens zum Ent- zug der BAB erreicht und ihn erschüttert habe, zumal ihn dieses existenziell bedro- he und ungerechtfertigt sei, überlegte er lange, bevor er eine Antwort gab. Er bestätigte in der Folge das E-Mail geschrieben zu haben und er habe die Erwar- tung gehabt, dass man ihn persönlich einladen werde (pag. 1490 Z. 1 ff.). Auf wei- teren Vorhalt dieses Schreibens, wonach er unter Ziff. 6 angegeben habe, was der Entzug der Berufsausübungsbewilligung für ihn zu bedeuten hätte, führte er aus, dass er sich daran erinnern könne, der Aufforderung fristgerecht nachgekommen zu sein. Er habe einfach geantwortet (pag. 1490 Z. 9 ff.). Auf erneute Frage, was nun genau Thema des vorgenannten Schreibens gewesen sei, überlegte er erneut lange bis er antwortete und gab an, dass der Entzug der Berufungsausübungsbe- willigung die Maximalvariante sei. Er wisse nicht, weshalb er dies damals nicht ha- be wahrhaben wollen. Er habe es ehrlich gesagt nicht verstanden (pag. 1490Z. 15 ff.). Auf Frage, wie die Praxis im November/Dezember 2017 gelaufen sei, gab er an, dass diese sehr voll gewesen sei, er habe etwa 30 oder mehr Patienten pro Tag gehabt. Zudem sei dann noch die Gründung der AG und der Personalwechsel dazugekommen, sowie ein längerer Krankheitsausfall einer engeren Mitarbeiterin. Zudem seien noch Studenten und Psychologen angestellt gewesen. Ökonomisch sei es ihm gut gegangen, die Praxis sei liquide gewesen (pag. 1490 f. Z. 39 ff.). Die AG-Gründung habe zudem nichts mit dem Verfahren des KAZA zu tun gehabt (pag. 149 Z. 5 ff.). Auf erneute Nachfrage, ob er den Entzug der BAB oder das ge- samte Verfahren nicht wahrgenommen habe, gab er an, das gesamte Verfahren nicht wahrgenommen zu haben. Er habe vom Entzug erstmals am 12. Januar Kenntnis erhalten, als das Rezept des Kantonsapothekers zurückgewiesen worden sei (pag. 1492 Z. 8 ff.). 10.1.3. Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem 3. November 2017 Diesbezüglich verweist die Kammer vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1185 f.): Der Beschuldigte führte aus, er habe Mitte Dezember 2017 eine AG gegründet um das persönliche Risiko zu begrenzen (p. 1042 Z. 31-35, p. 894 ff.). Dies habe nicht viel zeitlichen Aufwand verursacht (p. 1042 Z. 37-43). Der notarielle Aufwand betrug rund fünf Tausend Franken (p. 898 f.). Der Beschuldigte reichte sodann zahlreiche Rechnungen von Investitionen in seine Praxis zwischen dem 20. November 2017 und dem 5. Januar 2018 für Medizinprodukte und eine Frankiermaschine in Höhe von gesamthaft ca. 15 Tausend Franken ein (p. 879 ff.). Weiter hat er per 1. November 2017 eine neue medizinische Praxisassistentin eingestellt und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein (p. 888 f.). Er hatte sich offenbar auch verpflichtet, einen Studierenden für Hausarztpraktika aufzunehmen (p. 893). Zudem machte er geltend, er habe in der fraglichen Zeit Fortbildungskurse für das Personal bezahlt (am 31. Juli und 31 August 2017; p. 890) und im September 2017 selber einen Kurs als Berufsbildner besucht im Umfang von 40 Lektionen (p. 892). Der Beschuldigte erklärte, er habe im November 2017 bereits den Notfalldienst für 2018 geplant ge- habt und sich am 10. November zu einer Sitzung diesbezüglich getroffen (p. 1045 Z. 16-21). In der Fortsetzungsverhandlung vom 28. August 2019 wurde AA.________, die Notfallkoordinatorin für die 22 Gemeinde I.________(Ort)/AE.________ einvernommen (p. 1121 f., Z. 15). Diese sagte aus, dass die erwähnte Notfallsitzung im November 2017 stattgefunden habe und der Beschuldigte in die Notfall- planung 2018 involviert gewesen sei (p. 1121 Z. 29-41, p. 1122 Z. 1 ff.). Die Zeugin ergänzte, dass der Beschuldigte ihr noch im Frühling 2018 geschrieben habe, dass er weiterhin helfen würde bei Not- fällen (p. 1121 Z. 32 f., 1122 Z. 19-22). Der Beschuldigte seinerseits erklärte, er habe am 22. Dezember 2017 einen Apéro gemacht, um Mit- arbeitern und Vorgänger Respekt und Dank auszusprechen für das erste Geschäftsjahr und die Gründung der AG (p. 1045 Z. 23-29). Z.________, sein Praxis-Vorgänger (p. 1051 Z. 29), erklärte in der Hauptverhandlung diesbezüglich als Zeuge, es habe im Februar 2017 einen Startapéro gegeben, bei «uns» auch einen Jahresendapéro, wo auch der Beschuldigte eingeladen gewesen sei; das sei Ende 2016 gewesen (p. 1052 Z. 40-45). Auf Frage, dass es auch Ende 2017 in der Praxis des Be- schuldigten einen Apéro gegeben habe, meinte er, dass er sich mit den Daten schwer tue. Da habe es auch was gegeben. Vielleicht Anfang, vielleicht Ende Jahr, er wisse es nicht mehr (p. 1053 Z.1 ff.). Gegen Ende der Einvernahme, wieder auf den Apéro angesprochen, erklärte er, dass er mehr und mehr glaube, dass es Ende Jahr gewesen sei und die Stimmung gut und unproblematisch gewesen sei (p. 1054 Z. 40-44). Er habe erst im Januar, Februar 2018 erfahren, dass dem Beschuldigten die BAB entzogen worden sei (p. 1053 Z. 12-15). 10.1.4. Aufgabenbereich und Tätigwerden der SASIS AG Hinsichtlich der Wiedergabe des Tätigkeitsbereichs der SASIS AG verweist die Kammer vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 19 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass sie SASIS AG im Auftrag der Krankenversicherer das Zahlstel- lenregister (ZSR) führt, um die Abrechnungen der Leistungen zu vereinfachen (pag. 1060). Sie prüft die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen für die OKV sowie allfällige kantonale Berufsausübungsbewilligungen und Tarifvertragsbedin- gungen. In der Datenbank der SASIS AG sind die verschiedenen Leistungserbrin- ger ersichtlich. Die ZSR-Nummer wird von der SASIS AG nach Prüfung des an- tragsstellenden Leistungserbringers vergeben und dient dazu, die administrativen Prozesse von Krankenversicherern und Ärzten zu vereinfachen. Das Vorliegen ei- ner BAB als Arzt ist Voraussetzung für die Erteilung einer ZSR-Nummer. Mutatio- nen wie der Entzug der BAB sind meldepflichtig; meistens erhält die SASIS AG die Informationen hierzu von den Gesundheitsdirektionen der Kantone (pag. 529). Ist eine ZSR-Nummer sistiert, so können die OKV keine Rechnungen mehr über die ZSR-Nummer vergüten und die Apotheker dürfen keine Rezepte mehr einlösen (pag. 1060). Den Akten lässt sich zudem das Merkblatt der SASIS AG für die Erteilung der ZSR- Nummer entnehmen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich gemäss diesem An- tragsformular – wie bereits erwähnt – sämtliche Änderungen mit dem aktuellen Mu- tationsformular umgehend zu melden, damit eine Nachprüfung der Zulassungsbe- dingungen erfolgen kann (pag. 535). Vorliegend informierte das KAZA am 27. Dezember 2017 die SASIS AG über den Entzug der BAB des Beschuldigten (Beilageakten KAZA, unpaginiert, pag. 1075, 1081). Die SASIS AG antwortete darauf mit E-Mail vom 28. Dezember 2017, dass sie die ZSR-Nummer 502002, lautend auf den Beschuldigten, rückwirkend per 25. 23 Oktober 2017 sistiert und dass sie den Beschuldigten gleichentags per A-Post in- formiert habe (pag. 1075, 1083, Beilageakten KAZA, unpaginiert). Gestützt auf die erstinstanzliche Editionsverfügung vom 15. Mai 2019 führte die SASIS auf Frage, wann die ZSR-Nummer des Beschuldigten sistiert worden und wann sowie in wel- cher Form die einzelnen OKV über den Entzug der BAB informiert worden seien, aus, dass die Mutation am 2. Januar 2018 mittels Datenfiles an die Versicherer übermittelt worden sei. Ab wann diese Informationen bei den einzelnen Versiche- rern in deren System ersichtlich sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Versicherer würden den Import ihrer Datenfiles selber steuern. Erst nach erfolgtem Import durch den Versicherer, stünden die aktuellen Daten den Mitarbeitenden des Versi- cherers zur Verfügung (pag. 1077). Auf weitere Frage, ob der Beschuldigte nach dem Entzug weiterhin über das System der SASIS AG habe abrechnen können, antwortete diese, dass die Versicherer nicht über ihr System abrechnen würden. Sie würden den Versicherern ausschliesslich die Daten betreffend die Leistungser- bringer für die Leistungsabrechnung zustellen. Ab dem 2. Januar 2018 hätten die Versicherer über die sistierte ZSR-Nummer Kenntnis gehabt (pag. 1077). 10.1.5. Vorgänge um den 12. Januar 2018 Den Akten des KAZA lässt sich eine Kopie des Rundmails des Kantonsapothekers vom 12. Januar 2018 entnehmen. Demgemäss wurden alle Apotheken des Kan- tons Bern darüber informiert, dass der Beschuldigte über keine gültige BAB mehr verfüge und deshalb keine Verschreibungen von ihm mehr ausgestellt werden dürf- ten (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Der Beschuldigte führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er durch ein Fax eines Apothekers informiert worden sei, dass er über keine gültige BAB mehr verfüge (pag. 1040 Z. 10 ff.). Er habe die Sprechstunde bis am Mittag weitergeführt und habe sodann AD.________ des KAZA erreichen können. Daraufhin habe er nicht mehr praktiziert (pag. 1040 Z. 18 ff.). Die Ex-Frau des Beschuldigten führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aus, dass sie im Februar 2018 mitbekommen habe, dass er wegen des Entzugs seiner BAB nicht mehr habe arbeiten können (pag. 1049 Z. 26 ff.). Ob dies im Jahr 2017 bereits thematisiert worden sei, verneinte sie, führte aber auch aus, dass sie zu dieser Zeit erst kurz geschieden waren und sie wohl nicht seine erste Anlaufstelle gewesen sei (pag. 1049 Z. 39 ff.). Einen Tag nach der ersten Hauptverhandlung wurde in den Lokalnachrichten von I.________ (Ort) die Exmission des Beschuldigten publiziert (pag. 1116). 10.1.6. Auszahlungen bzw. Rechnungsstellungen des Beschuldigten Mit Verfügung vom 4. April 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland die OKV darum, mitzuteilen, in welchem Umfang ihnen für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vom Beschuldigten Rechnung gestellt und in welchem Umfang diese von ihnen bezahlt bzw. die Bezahlung verweigert worden sei. Im Weiteren bat die Staatsanwaltschaft darum anzugeben, ob die Prüfung und Freiga- be der Rechnungen automatisiert erfolgt oder ob die Rechnungen einzeln durch Mitarbeitende manuell geprüft worden seien (pag. 4). Daraufhin reichten die einzel- 24 nen OKV ihre diesbezüglichen Unterlagen, auf welche nachfolgend eingegangen wird, ein. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten ein rechtliches Fehlverhalten vorgewor- fen werden kann oder nicht, ist unbestritten, dass er nach dem 3. November 2017 bis bzw. nach Entgegennahme des Schreibens des KAZA betreffend den verfügten Entzug seiner BAB noch Rechnungen an die OKV gestellt hat (pag. 1041 Z. 36 ff.). Er gab zudem an, nach dem 12. Januar 2018 zwar keine Rechnungen mehr aus- gelöst zu haben, dass dies aber allenfalls noch automatisch erfolgt sei, sofern sich im Ausgangsordner nach diesem Datum noch Rechnungen befunden hätten (pag. 548 Z. 65 ff., pag. 1042 Z. 1 ff.). Das System sei am 20. Februar 2018 herun- tergefahren worden (pag. 1044 Z. 42 ff.). Unbestritten ist sodann der ungefähr durch den Beschuldigten im massgeblichen Zeitraum ab dem 4. November 2017 bei den OKV abgerechnete Gesamtbetrag (pag. 1041 Z. 39 ff.). Die einzelnen Be- träge – welche nachfolgend aufgeführt werden – sind jedoch mangels konkreten Vorhalts von diesem nicht anerkannt worden. Zu bemerken ist hierbei, dass für Be- handlungen die vom Beschuldigten vor Eröffnung des Entzugs der BAB erfolgt sind, er auch nachträglich noch abrechnen durfte. Vorab kann bereits erwähnt werden, dass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die von den OKV eingereichten Unterlagen betreffend die Abrech- nungen und Auszahlungen, sofern Leistungszusammenstellungen und/oder kon- krete (TP)-Rechnungen (Abrechnung auf elektronischem Weg, vgl. pag. 730) vor- liegen, als korrekt und damit als rechtsgenüglich erwiesen erachtet (S. 20 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1187). Dasselbe gilt für die Angabe, ob die betreffende OKV jeweils automatisch oder manuell abrechnete. Ebenfalls in Über- einstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer bei diesbezüglich fehlenden An- gaben davon aus, dass die Auszahlungen automatisiert freigegeben wurden, da dies dem Standardablauf der OKV entspricht. Massgebend ist in der Folge wie viel jeweils abgerechnet, wie viel, wann ausbe- zahlt wurde, sowie der Modus dieser Abrechnungen (manuell oder elektronisch). Die Qualifikation der Differenzbeträge zwischen den durch den Beschuldigten den OKV in Rechnung gestellten und den durch diese an ihn tatsächlich ausbezahlten Beträgen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demzufolge an dieser Stelle verzichtet und auf das Nachfolgende ver- wiesen (Siehe Ziff. III. 11.4.1.). Die Kammer verweist sodann vorab auf die vorin- stanzliche Zusammenstellung betreffend die abgerechneten und ausbezahlten Be- träge sowie die Angabe der Modi dieser Abrechnungen (S. 21 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1188 ff.). Allfällige Ergänzungen oder Präzisierungen werden untenstehend jeweils aufgeführt: Bezüglich V.________ (AG) Gemäss Schreiben der V.________(AG) hat der Beschuldigte gegenüber der V.________(AG) einen Betrag in der Höhe von CHF 11‘989.35 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet. Dieser Betrag wurde nicht vergütet (p. 6). Belege oder Abrechnungen liegen nicht vor. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte diesen Betrag gegenüber der V.________(AG) abgerechnet hat. 25 Die Kammer stellt fest, dass der vom Beschuldigten der V.________(AG) in Rech- nung gestellte Betrag von CHF 11'989.35, diesem nicht ausbezahlt bzw. dieser von der OKV zurückgewiesen worden ist (pag. 6). Bezüglich der W.________ (AG) Gemäss Schreiben der V.________(AG) hat der Beschuldigte gegenüber der W.________(AG) einen Betrag in Höhe von CHF 7‘820.10 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet. Die- ser wurde nicht vergütet (p. 6). Belege oder Abrechnungen liegen nicht vor. Auch hier geht das Ge- richt davon aus, dass der Beschuldigte diesen Betrag gegenüber der W.________(AG) abgerechnet hat. Die Kammer stellt fest, dass auch diesbezüglich ein durch den Beschuldigten in Rechnung gestellter Betrag von CHF 7'820.10 von der OKV nicht vergütet worden ist (pag. 6). Bezüglich J.________(AG) Die J.________(AG) machte geltend, dass der Beschuldigte seit dem 4. November 2017 CHF 7‘447.20 in Rechnung gestellt habe (p. 7). Aus der Leistungszusammenstellung der J.________(AG) (vgl. p. 9 f.) ist nicht ersichtlich, wann die in Rechnung gestellten Behandlungen stattgefunden haben sollen. Insofern ist in dubio pro reo, mangels weiterer Informationen oder akten- kundiger, sachdienlichen Unterlagen, davon auszugehen, dass die Behandlungen vor dem 4. No- vember 2017 durchgeführt wurden. Infolgedessen ist hier keine relevante Tathandlung des Beschul- digten ersichtlich, weshalb bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten, ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich C.________(AG) Gemäss angeklagtem Sachverhalt soll der Beschuldigte gegenüber de C.________ (AG) einen Be- trag von CHF 25‘995.70 abgerechnet haben. Dieser Betrag sei ausbezahlt worden, wobei CHF 3‘736.91 manuell geprüft und CHF 19‘843.99 automatisch geprüft worden seien (p. 648). Gemäss p. 94 hat der Beschuldigte CHF 25‘995.70 im System «Tiers payant» in Rechnung gestellt für Behandlungen nach dem 3. November 2017. Hiervon wurden CHF 23‘580.90 ausbezahlt (p. 96 ff., 145 ff.). Davon wurden CHF 3‘937.20 manuell und CHF 19‘643.70 automatisiert geprüft (p. 146 ff.). Gesamthaft CHF 2‘414.80 wurden storniert (p. 180 ff.). Die C.________(AG) erklärte mit Schreiben vom 8. Februar 2018, dass sie am 15. Januar 2018 definitiv in Erfahrung hätte bringen können, dass dem Beschuldigten per 25. Oktober 2017 die BAB entzogen worden sei (pag. 78). Dies habe ihn aber nicht gehindert, weiter Patienten zu behandeln und weiter Rechnung im System «Tiers payant» zu stellen. Den durch die vorgenannte OKV sehr detaillierten Ein- gaben ist zu entnehmen, zu welchen Preisen der Beschuldigte mit Behandlungsda- tum ab dem 6. November 2017 jeweils abrechnete (pag. 97 ff.). Diese Belege rei- chen bis zum 22. Dezember 2017. Gesamthaft hat der Beschuldigte CHF 25'995.70 in Rechnung gestellt, wovon CHF 23'580.90 ausbezahlt worden sind (pag. 96). Die Anklageschrift führt entgegen diesen Eingaben jedoch fälschlicher- weise auf, dass CHF 25'995.70 ausbezahlt worden seien (pag. 648) und dass CHF 3'736.91 anstatt CHF 3'937.20 manuell sowie CHF 19'843.99 anstatt CHF 19'643.70 automatisch geprüft worden seien (pag. 146 ff. und pag. 948). Gesamt- 26 haft betrachtet, stimmen die aufgeführten bzw. belegten Geldbeträge jedoch in ih- rer Summe überein. Die Kammer stellt vorliegend sowohl auf die durch die C.________(AG) eingereichten Belege als auch auf das erstinstanzliche Urteilsdis- positiv ab, sodass erstellt ist, dass CHF 23'580.90 ausbezahlt (davon CHF 3'937.20 manuell und CHF 19’643.70 automatisiert) und für einen Betrag von CHF 2'414.90 die Auszahlung verweigert worden ist. Bezüglich D.________(AG) Gemäss Leistungszusammenstellung berechnete der Beschuldigte gegenüber der D.________(AG) für Behandlungen nach dem 3. November 2017 CHF 4‘671.05, welche ausbezahlt und automatisch geprüft wurden (p. 205, 208). Für weitere CHF 939.55 hatte der Beschuldigte noch Rechnungen ein- gereicht, welche jedoch abgelehnt wurden (p. 209 ff.). Gemäss Anzeige der D.________(AG) vom 14. Februar 2018 wurden ihr vom Be- schuldigten bis zum 29. Dezember 2017 medizinische Behandlungen in Rechnung gestellt (pag. 193 ff.). Sie habe erst am 29. Dezember 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB des Beschuldigten erhalten. Damit habe die D.________ (AG) bis zu die- sem Zeitpunkt in Unkenntnis über die entzogene BAB ungerechtfertigte Leistungen an den Beschuldigten oder die Versicherten ausbezahlt. Zum subjektiven Tatbe- stand hielt die vorgenannte OKV fest, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass es sich bei der Leistungsabwicklung der D.________ um ein Massen- geschäft handle und eine weitgehend automatisierte Abrechnung erfolge. Es sei ihm insbesondere bewusst gewesen, dass die Meldung des Entzugs der BAB nicht sofort den Krankenversicherungen bekannt werde und er damit nach aussen immer noch als abrechnungsberechtigt erschien. Ihr sei es, wie auch den übrigen Kran- kenversicherungen, praktisch nicht möglich gewesen, diesen Irrtum zu erkennen. Auch im System TG (System tiers garant) seien die Versicherten arglistig im Glau- ben bestärkt worden, der Beschuldigte sei zur Erbringung selbständiger medizini- scher Behandlungen und der damit verbundenen Rechnung nach KVG befugt ge- wesen. Nur mit unzumutbarem Aufwand wäre es ihnen möglich gewesen zu erken- nen, dass der Beschuldigte nicht mehr über die nötige Bewilligung verfügte. Bis zur eigentlichen Deaktivierung seiner ZSR-Nummer sei das betrügerische Handeln des Beschuldigten deswegen sowohl für die Krankenversicherungen als auch für die Patienten unentdeckt geblieben. Mit Nachtrag vom 5. März 2018 (pag. 209) teilte die D.________(AG) mit, dass der Beschuldigte sechs weitere Rechnungen eingereicht habe, wobei sie eine Kosten- übernahme abgelehnt habe. Der Schadensbetrag habe sich somit um CHF 939.55 erhöht. Ausbezahlt worden seien allerdings, wie in der Anklageschrift aufgeführt, CHF 4671.05 (EDV-Prüfung). Der stornierte Betrag von CHF 939.55 ist in der An- klageschrift lediglich als Differenz zwischen Rechnungsbetrag und ausbezahltem Betrag ersichtlich. Gestützt auf die von der D.________ (AG) eingereichten Unterlagen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass dem Beschuldig- ten ein Betrag von CHF 4'671.05, der von der OKV automatisch überprüft wurde, ausbezahlt wurde (pag. 205 ff.; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1189). Für einen Betrag von CHF 939.55, für welche der Beschuldigte weitere Rechnungen gestellt hatte, wurde die Auszahlung verweigert (pag. 209 ff.). 27 Bezüglich AF.________ Gemäss Leistungstabelle und Rechnungen hat der Beschuldigte gegenüber der AF.________ CHF 2‘624.35 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet, welche ausbezahlt wur- den (p. 728 ff.). Die Rechnungen wurden manuell freigegeben (p. 219). Der von der AF.________ eingereichten Leistungstabelle ist ein Gesamtbetrag der abgerechneten Leistungen von CHF 2'624.35 zu entnehmen. Drei Rechnungen wurden erst im Jahr 2018 abgerechnet, nämlich am 9. Januar 2018 (CHF 201.80), am 6. Februar 2018 (CHF 186.60) sowie am 11. Januar 2018 (CHF 69.60). Die Versicherung hielt fest, für sie sei der Entzug der BAB zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen. Die Rechnungen im Betrag von CHF 2'624.35 seien deshalb zulasten der OKV übernommen worden. Die Kammer erachtet demnach einen in Rechnung gestellten, durch die OKV manuell überprüften und ausbezahlten Betrag von CHF 2'624.35 als erstellt. Bezüglich K.________ Die K.________ hat keine Rechnungen oder sonstigen Belege eingereicht, sondern lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe Abrechnungen eingereicht, die im Umfang von CHF 1‘378.30 auto- matisiert und im Umfang von CHF 380.95 manuell freigegeben worden seien (p. 221, 224). Mangels Belegen können diese Angaben nicht überprüft werden. Mithin ist hier, jedenfalls in dubio pro reo, nicht von einer relevanten Tathandlung des Beschuldigten auszugehen. Dementsprechend kann bzgl. K.________ bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte freizusprechen ist. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten, ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich M.________(AG) Gemäss den eingereichten Belegen hat die M.________(AG) CHF 1‘332.35 an den Beschuldigten für Behandlungen nach dem 3. November 2017 überwiesen (p. 688 ff.). Die Prüfung und Freigabe der Rechnungen erfolgte automatisiert (p. 225). Die M.________(AG) gab an, dass der Beschuldigte mit Behandlungsbeginn nach dem 4. November 2017 acht Rechnungen über einen Rechnungsbetrag von insge- samt CHF 1'332.35 eingereicht habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen, sodass der in Rechnung gestellte, automatisiert überprüfte und ausbezahlte Betrag von CHF 1'332.35 als erstellt gilt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1189). Bezüglich E.________ (AG) Die E.________ (AG) hat dem Beschuldigten CHF 4‘405.75 für Behandlungen nach dem 3. Novem- ber 2017 ausgerichtet (p. 783 ff.). Hiervon wurden CHF 2‘870.35 automatisiert und CHF 1‘535.40 ma- nuell verarbeitet (p. 785). Die E.________ (AG) Schweizerische Kranken- und Unfallversicherungen AG be- legte mit Schreiben vom 18. April 2018, die durch den Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge für die Behandlungen im Zeitraum vom 10. November 2017 bis 22. Dezember 2017, bestimmt auf CHF 4'405.75 (pag. 786 ff.). Die Kammer erach- tet als erstellt, dass hiervon CHF 2‘870.35 automatisiert und CHF 1‘535.40 manuell überprüft, abgerechnet und dem Beschuldigten ausbezahlt wurden (pag. 785). Bezüglich N.________(AG) 28 Der Beschuldigte hat bei der N.________(AG) total CHF 1‘185.50 abgerechnet und ausbezahlt erhal- ten für Behandlungen ab dem 4. November 2017 (p. 230 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Ab- rechnungen automatisiert verarbeitet wurden (p. 228). Die O.________(AG) hielt in ihrem Schreiben vom 24. April 2018 fest (pag. 228), dass der Beschuldigte zwischen dem 4. November 2017 und dem 4. April 2018 Leistungen im Gesamtbetrag (betreffend allen Mitgliedern der O.________ Gruppe: P.________(AG), N.________ (AG), AN.________ (AG)) von CHF 5‘039.95 in Rechnung gestellt und vergütet bekommen habe. Am 26. Februar 2018 habe sie eine Kontosperrung des Beschuldigten vorgenommen. Betreffend die Art und Wei- se der Einreichung der Rechnungen habe der Beschuldigte mehrere Optionen ge- nutzt. Anfänglich habe er seine Rechnungen elektronisch und im System «tiers pa- yant» eingereicht. Nachdem die elektronisch eingereichten Rechnungen aufgrund der Mitteilung des Entzugs der BAB automatisch zurückgewiesen worden seien, habe er die Rechnung manuell – manchmal im System «tiers payant» und manch- mal im System «tiers garant» – eingereicht. Mittlerweile scheine er die Rechnungen direkt seinen Patienten zu stellen, welche sie dann wiederum gemäss «tiers ga- rant» einreichen würden. Aufgrund der bekannten Geschehnisse würden neue ein- gereichte Rechnungen mittlerweile ausgelenkt und manuell geprüft. In einem weiteren Schreiben nahm die O.________(AG) dann separat für die N.________(AG) Stellung (pag. 230, Schreiben vom 8. Mai 2018). Den eingereich- ten Unterlagen kann entnommen werden, dass zwei Auszahlungen im Februar 2018 (CHF 583.95 und CHF 169.60), eine im Januar 2018 (CHF 279.40) und zwei im Dezember 2017 (CHF 111.40 und CHF 41.15) erfolgt sind. Der in Rechnung gestellte und ausbezahlte Betrag von CHF 1'185.50 ist damit er- stellt. Mangels Angabe ist – wie einleitend erwähnt – davon auszugehen, dass die- se Abrechnungen automatisiert verarbeitet wurden. Bezüglich O.________(AG) Der Beschuldigte hat bei der O.________(AG) total CHF 1‘598.95 abgerechnet und ausbezahlt erhal- ten für Behandlungen ab dem 4. November 2017 (p. 232 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Ab- rechnungen automatisiert verarbeitet wurden (p. 228). In einem weiteren separaten Schreiben vom 8. Mai 2018 (pag. 232) gab die O.________(AG) an, dass vom 4. November 2017 bis zum 4. April 2018 insgesamt Leistungen im Betrag von CHF 1'598.95 in Rechnung gestellt und verbucht worden seien. Hierzu reichte sie eine exakte Zusammenstellung ein (pag. 233). Die Zah- lung im Februar beträgt CHF 308.90, diejenigen im Januar CHF 340.75, und dieje- nigen, die im November und Dezember 2017 erfolgt sind, CHF 949.30. Erstellt ist demnach der in Rechnung gestellte, automatisiert verarbeitete und ausbezahlte Betrag von CHF 1'598.95. Bezüglich P.________(AG) Der Beschuldigte hat bei der P.________(AG) total CHF 2‘015.35 abgerechnet und ausbezahlt erhal- ten für Behandlungen ab dem 4. November 2017 (p. 234 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Ab- rechnungen automatisiert verarbeitet wurden (p. 228). 29 Die Buchungen, welche vorliegend innerhalb der Monate November und Dezember getätigt wurden, betragen CHF 587.85. Weitere Buchungen datieren auf den 10. Januar 2018 über CHF 187.25 sowie eine Buchung vom 7. Februar 2018 in der Höhe von CHF 1240.25. Gesamthaft resultiert damit ein abgerechneter, automati- siert verarbeiteter und ausbezahlter Betrag von CHF 2'015.35. Bezüglich F.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die F.________(AG) CHF 3‘482.65 nach manueller Prüfung seiner Abrechnung für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 303). Die Auszahlung von wei- teren CHF 307.30 für Behandlungen nach dem 4. November 2017 wurde verweigert (p. 311-313). Der durch die F.________(AG) eingereichten Leistungszusammenstellung (pag. 303) ist zu entnehmen, dass alle Auszahlungen, mit Ausnahme von derjenigen vom 4. Januar 2018, im Jahr 2017 abgerechnet worden sind. Weshalb gewisse Rech- nungen im angeklagten Zeitraum zurückgewiesen wurden, lässt sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen. Von der F.________(AG) ma- nuell überprüft und ausbezahlt wurde ein Betrag von CHF 3'482.65. Nicht ausbe- zahlt wurde hingegen der vorgenannte Rechnungsbetrag von CHF 307.30. Bezüglich G.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die G.________(AG) CHF 1‘094.85 nach manueller Prüfung seiner Abrechnung für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 304). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sowohl der Behand- lungszeitraum als auch der Buchungszeitraum in der angeklagten Zeitspanne liegt. Es wurde dem Beschuldigte ein in Rechnung gestellter Betrag, welcher manuell überprüft wurde, von CHF 1'094.85 vergütet. Bezüglich Q.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die Q.________(AG) (vgl. AV, p. 317) CHF 2‘446.55 für Behand- lungen ab dem 4. November 2017 vergütet, während CHF 13.75 nicht ausbezahlt wurden (p. 317). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316). Der in der Anklageschrift erwähnte Betrag von CHF 2'460.15 ergibt sich aus der von der Q.________(AG) eingereichten Zusammenstellung (pag. 317) im ange- klagten Zeitraum. Nicht bezahlt wurden CHF 13.75, sodass ein Betrag von CHF 2'446.40 – und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt CHF 2'446.55 – resultiert, der tatsächlich vergütet wurde. Alle Leistungen bis auf eine am 6. Februar 2018 (CHF 213.57 abzüglich CHF 17.75) wurden im November 2017, Dezember 2017 oder am 5. Januar 2018 erbracht. Die Überprüfung erfolgte automatisiert. Die vor- genannten Beträge gelten als erstellt. Bezüglich R.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die R.________(AG) (vgl. SI, p. 317) CHF 927.30 für Behandlun- gen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 317). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316). Angeklagt ist nur ein Betrag von CHF 927.25, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Betrag auszugehen ist. Die vorgenannten Beträge lassen sich aus der Zusammenstellung der R.________(AG) entnehmen (pag. 318, SI). Zwei der fünf geltend gemachten Be- träge sind am 5. Januar 2018 (CHF 255.52 und CHF 231.31) und die restlichen 30 sind im November und Dezember 2017 ausbezahlt worden. Betreffend den Ver- schrieb in der Anklageschrift und dessen Folgen kann auf das Voranstehende ver- wiesen werden. Im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv wurde zudem der Betrag feh- lerhaft – anstatt CHF 927.25, CHF 327.25 – aufgeführt, wobei die Vorinstanz dar- auf hinwies, dass es der Berufungsinstanz überlassen werde dies anzupassen bzw. richtig zu stellen. Dementsprechend stellt die Kammer einen ausbezahlten, automatisiert verarbeiteten und vergüteten Betrag von CHF 927.25 fest. Bezüglich S.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die S.________(AG) (vgl. PH, p. 317 f.) CHF 3‘834.52 für Behand- lungen ab dem 4. November 2017 vergütet, während CHF 13.02 nicht ausbezahlt worden sind (p. 317 f.). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316). Der Zusammenstellung (pag. 317 f.) lassen sich die vorgenannten Beträge ent- sprechend entnehmen. Festgestellt werden kann, dass die meisten Leistungen bis zum 5. Januar 2018 erbracht worden sind. Spätere Leistungen sind am 31. Januar 2018 (CHF 206.61) und am 8. Februar 2018 (CHF 171.67) erfolgt. Erstellt ist dem- nach, dass die OKV die Überprüfung und Auszahlung automatisiert vornahm und einen Betrag von CHF 3'834.53 an den Beschuldigten ausbezahlte. Für einen Be- trag von CHF 13.02 verweigerte sie die Auszahlung. Bezüglich T.________ (AG) Dem Beschuldigten wurden durch die T.________(AG) (vgl. LI, p. 317) CHF 679.14 für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 317). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316). Auch diesbezüglich ist der durch die Vorinstanz ermittelte Betrag von CHF 679.14 korrekt (pag. 317). Die Leistungen wurden mit einer Ausnahme alle am 5. Januar 2018 erbracht. Die Behandlungen fanden alle im massgeblichen Zeitraum statt. Er- stellt ist damit die Auszahlung von (gerundet) CHF 679.15. Die Überprüfung erfolg- te automatisiert. 31 Bezüglich U.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die U.________(AG) (vgl. SU, p. 318) CHF 704.74 für Behandlun- gen ab dem 4. November 2017 vergütet, während CHF 207.19 nicht ausbezahlt worden sind (p. 318). Die Auszahlung und Prüfung erfolgten automatisiert (p. 316). Der ermittelte Betrag lässt sich auch hier anhand der eingereichten Unterlagen be- legen (pag. 318). Die Behandlungen fanden im entsprechenden Zeitraum statt, die Leistungen wurden alle am 5. Januar 2018 oder früher erbracht, dies mit zwei Aus- nahmen am 25. und 26. Januar 2018, im Betrag von CHF 414.78. Die Kammer er- achtet demnach einen automatisch überprüften und ausbezahlten Betrag von CHF 704.75 als erstellt. 10.1.7. Injektionen z.N. L.________ (Ziff. I.3 der Anklageschrift) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist unbestritten, dass der Beschul- digte L.________ behandelte bzw. sie Patientin von ihm war. Vorab kann sodann für die Zusammenfassungen der Aussagen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 548 f. Z. 83 ff.; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1192). Zum Vorwurf, er habe zwischen dem 7. November 2017 und 22. Dezember 2017 L.________ behandelt (Injektionen), ohne ihr zu sagen, dass ihm die BAB entzo- gen worden war, gab er an, er habe sie immer nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig behandelt. Hätte er gewusst, dass er keine BAB mehr habe, hätte er we- der sie, noch sonst Patienten weiter behandelt (pag. 548 f. Z. 83 ff.). Dieselbe Ant- wort gab er auf den Vorwurf, er habe L.________ über die Rückerstattung seiner Leistungen durch die Krankenkasse arglistig getäuscht und damit betrogen (pag. 549 Z. 95ff.). Zum Gegenstand der Behandlung oder zur Patientin selbst, beant- wortete er keine Fragen (pag. 549 Z. 91 ff.). Zum Vorwurf, er habe ohne Einwilli- gung von L.________ die Injektionen verabreicht und damit eine Körperverletzung oder Tätlichkeit begangen, wollte er sich nicht äussern. Schliesslich meinte der Be- schuldigte, er denke, er hätte keinem Patienten eine Spritze gegeben, wenn der Patient es nicht gewollt hätte oder es nicht nötig gewesen wäre. Es tue ihm leid, dass die Patientin auf dem Betrag sitzen geblieben sei (vgl. Ausführungen der Vor- instanz, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vor- gehalten, dass er bereits bestätigt habe, die Injektionen verabreicht zu haben. Ge- fragt wurde er im Weiteren, was mit L.________ abgemacht gewesen sei (pag. 1490 Z. 22 ff.). Er habe mit ihr ein enges Verhältnis gehabt. Er habe sie mehrmals in der Woche gesehen und auch Hausbesuche gemacht. Alle Injektionen seien le- ge artis medizinisch indiziert gewesen und mit bestem Wissen und Gewissen ver- abreicht worden. Er habe erst am 12. Januar 2018 vom Entzug seiner BAB erfah- ren und danach habe er sie nicht mehr behandelt (pag. 1490 Z. 25 ff.). Die Frage, ob er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit L.________ noch Kontakt gehabt habe, verneinte er. Er habe ihr einen Brief geschrieben, nachdem er gehört habe, dass ihr Schwiegersohn sie anwaltlich vertrete (pag. 1491 Z. 34 ff.). Den Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte L.________ im ange- klagten Zeitraum gesamthaft 14 Injektionen verabreichte (pag. 360 ff.). 32 L.________ war zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte ihr die Injektionen verabreich- te, nicht bekannt, dass dieser über keine BAB mehr verfügte (pag. 346). Erst mit Schreiben der AG.________ vom 13. Februar 2018 habe sie davon Kenntnis erhal- ten (pag. 346). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass gestützt auf die voranstehenden Be- weismittel geschlossen werden kann, dass Injektionen erfolgt sind, aber nicht was konkret injiziert worden ist. «In dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) wird demnach davon ausgegangen, dass diese Injektionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Vorgenannten hatten (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1192). Der Beschuldigte hat L.________ demnach wissentlich und willentlich Injektionen verabreicht. Ob diesbezüglich eine gültige Einwilligung hierfür vorlag, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung abgehandelt. Betreffend die Feststellung des diesbezüglichen Deliktbetrags verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1191 f.): Im Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass sich L.________ durch die Bezah- lung der vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Rechnungen im Umfang von total CHF 4‘529.45 schädigte. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die AG.________ als OKV von L.________ sich weigerte, Rechnungen für Behandlungen ab dem 25. Oktober 2017 zu bezahlen (p. 357). L.________ hat gemäss Rekapitulation der Heilungskosten für Behandlungen ab dem 25. Oktober 2017 beim Be- schuldigten sowie für Kosten bei der Apotheke AH.________ insgesamt CHF 4‘671.95 bezahlt (p. 356). Davon abzuziehen sind allerdings CHF 394.45, da die AG.________ verpflichtet ist, die vom Beschuldigten erbrachten Behandlungen vom 25. bis 31. Oktober 2017 in dieser Höhe noch zu be- zahlen – dem Beschuldigten wurde die BAB erst am 3. November 2017 entzogen. Weiter abzuziehen sind Zahlungen an die Apotheke von insgesamt CHF 142.50. Mit diesen Überlegungen ergibt sich ein Betrag von CHF 4‘135.00, welchen L.________ aufgrund des verfügten Entzugs der BAB nicht von ihrer OKV zurückverlangen konnte. Die in p. 704 erwähnten Beträge hat L.________ zwar gemäss p. 707-709 an den Beschuldigten bezahlt. Allerdings ist nicht klar, worauf diese Zahlungen erfolgten bzw. stimmen die ersten beiden Zahlungen mit den Rechnungsbeträgen gemäss p. 356 überein. Inso- fern ist diesbezüglich nicht erkennbar, dass der Deliktsbetrag höher sein könnte. Zusammenfassend lässt sich bzgl. L.________ (Privatklägerin 17) bereits hier feststellen, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Umfang von CHF 394.45 (=CHF 4‘529.45 minus CHF 4‘135.00) nicht aufrechterhalten werden kann. Der Beschuldigte ist somit in diesem Umfang frei- zusprechen. Mangels Anfechtung dieses Freispruchs, ist auch dieser vorliegend in Rechtskraft erwachsen. 10.2. Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Be- weiswürdigung im Wesentlichen anschliessen und darauf vorab verwiesen werden kann (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192 ff.). Ergänzun- gen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil 33 werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 um 17:55 Uhr den eingeschriebenen Brief des KAZA betreffend den Entzug seiner BAB persönlich gegen Unterschrift abgeholt hat. Die Verfügung wurde ihm demnach formell korrekt eröffnet. Wie bereits erwähnt ist jedoch bestritten, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung bzw. vom Entzug seiner BAB erlangt hat. Die Kammer stellt vorab fest, dass die im gesamten Verfahren gemachten Aussa- gen des Beschuldigten betreffend seine Reaktion auf die Schreiben des KAZA in eindeutigem Widerspruch zu den sich in den Akten befindenden E-Mails, welche er selbst an das KAZA verfasste, stehen. So ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits auf das erste Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017, in welchem ihm ein allfälli- ger Entzug seiner BAB in Aussicht gestellt wurde, im E-Mail vom 8. Juli 2017 ant- wortete, dass ihn diese Angelegenheit direkt und existenziell betreffe, weshalb er juristischen Rat suchen werde. Noch deutlicher wurde seine Antwort dann mit E- Mail vom 7. August 2017, gemäss welchem er zum Schreiben vom 16. Juni 2017 des KAZA Stellung nahm und ausführte, dass ihn das Schreiben zur Eröffnung des Verfahrens auf Entzug der BAB erschüttere und existenziell bedrohe. Zudem führte er sogar aus, was den Entzug der BAB für ihn, seine Mitarbeitenden und seine Pa- tienten für Folgen hätte und stellte den Antrag auf Ausstellung einer Sonderbewilli- gung zur Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit während 18 Mona- ten. Würde man diese vom Beschuldigten verfassten E-Mails isoliert betrachten, so wäre zweifelsfrei erstellt, dass ihm der Ernst der Lage bzw. die Möglichkeit des Entzugs seiner BAB durchaus bewusst war. Im Rahmen der Einvernahmen wurden dem Beschuldigten diese Schreiben vorgehalten, wobei er jedoch grosse Mühe be- kundete, sich dazu zu äussern, offensichtliche Vorgänge schlüssig zu erklären oder einfache Fragen zu beantworten. So gab er an, nicht gewusst zu haben, dass es um den Entzug der BAB bzw. um seinen Kragen gegangen sei. Er habe einfach die Überschrift des Schreibens des KAZA vom 16. Juni 2017 übernommen und etwas dazu verfasst. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Be- schuldigte die Frage, ob ihm der damals bevorstehende Entzug der BAB bewusst gewesen sei, nicht beantworten. Auf mehrmaliges Nachfragen, begann er beinahe stotternd mehrere Sätze, ohne diese jedoch beenden zu können. Zudem gab er mehrmals – eindeutig entgegen seiner an das KAZA verfassten E-Mails – an, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es dabei um seine berufliche Existenz ge- gangen sei. Er habe das Schreiben ehrlich gesagt nicht verstanden. Die Kammer stellt fest, dass gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als äusserst wirklich- keitsfremd erscheint, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Entzugs der BAB nicht erkannt haben will. Seine E-Mails, welche er an das KAZA verfasste, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich dem Ernst der Lage sehr wohl be- wusst gewesen war. Die Inhalte seiner Eingaben zeugen davon, dass er sich kon- kret mit der ihm drohenden Situation auseinandergesetzt und diese tatsächlich auch verstanden hat. Dies zumal er vorab eine Fristverlängerung beantragte und in seinem Antwortschreiben sowohl Anträge stellte als auch konkret die Folgen eines Entzugs der BAB aufführte. Insbesondere dürfte einem praktizierenden Hausarzt die Möglichkeit eines Entzuges seiner BAB bei strafrechtlichen Verfehlungen, die 34 im Zusammenhang zum Beruf stehen, wohl bekannt sein. Hätte der Beschuldigte zudem tatsächlich – wie von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1494) – damit gerechnet, dass eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, wäre er dazu ver- pflichtet gewesen, sich zu erkundigen, wie ein solches Verfahren ablaufen würde. Zudem tendierte er dazu seine Verantwortung für den Inhalt seiner Schreiben ab- zuschieben, indem er angab, dass ihn eine Sekretärin des KAZA darauf hingewie- sen habe, wie er sein Schreiben zu verfassen habe, ohne selbst jedoch angeblich gewusst zu haben worum es ging. Erwähnenswert ist sodann auch, dass es sich beim Beschuldigten um ein bekanntes Muster handelt, ihm unangenehme Post entweder nicht abzuholen oder diese zu ignorieren. Dies zeigt sich einerseits indem er den Strafbefehl vom 28. März 2017 nicht abholte und auch auf die verfügte Schliessung der Praxis nicht reagierte, sodass deren Schliessung letztlich voll- streckt werden musste (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Der Beschuldigte machte sodann mehrere Umstände geltend, welche es seiner Ansicht nach erklären würden, dass er nicht schon am 3. November 2017 vom Ent- zug der BAB Kenntnis erlangt habe. So führte er aus, dass er sich in einer heftigen Überbelastungssituation befunden habe, es sei im November 2017 zu einem Per- sonalausfall gekommen, er habe zudem neues Personal angestellt, eine AG ge- gründet und seine Mutter sei zu Besuch gewesen. Deshalb habe er das Schreiben einfach in seine Arzttasche gepackt, danach auf einen Stapel gelegt und schluss- endlich im ganzen Stress «vernuschet». Dieses «Vernuschen» des Schreibens des KAZA widerspricht insofern seinen bisherigen Aussagen, als dass er geltend mach- te, damit gerechnet zu haben, dass eine mündliche Verhandlung betreffend den Entzug seiner BAB angesetzt werde. Dementsprechend wäre er auf den Erhalt ei- nes Schreibens angewiesen gewesen, sodass wirklichkeitsfremd ist, hätte er die- ses einfach ungeöffnet verlegt. Seine Antwortschreiben weisen – wie bereits er- wähnt – eindeutig darauf hin, dass ihm klar war, welche rechtlichen Konsequenzen ihm bevorstehen würden. Dass er in der Folge einen an seine private Adresse adressierten eingeschriebenen Brief einfach ungeöffnet auf einen Stapel geworfen hätte und dieser anschliessend in seiner Unordnung untergegangen sein soll, ist als äusserst lebensfremd zu beurteilen. Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer geltend (pag. 1494), dass der Beschuldigte vom KAZA jeweils Rezeptblöcke zuge- stellt bekomme, sodass viel wahrscheinlicher gewesen wäre, dass es sich beim Schreiben vom 25. Oktober 2017 darum gehandelt hätte. Dem ist zu entgegnen, dass das vorliegende Schreiben an die Privatadresse des Beschuldigten adressiert war, die Rezeptblöcke hingegen höchstwahrscheinlich an die Praxis geschickt wor- den wären. Hätte es sich hierbei tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend ge- macht, um Rezeptblöcke gehandelt, so hätte er auch ein diesbezügliches Schrei- ben nicht einfach «vernuschen» können, zumal er zum Ausüben seiner ärztlichen Tätigkeit auf solche angewiesen war. Die geltend gemachte Überbelastung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des KAZA, ist nach Ansicht der Kammer damit als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (pag. 1449) spricht das Verhalten des Beschuldigten bzw. das Tätigen von Investitionen und die Gründung einer AG zudem nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Kammer schliesst daraus vielmehr, dass ihm offenbar jegliche Einsicht fehlte und er das Verfahren nicht ernst nahm. Eine Ex- 35 kulpation gestützt auf diese Gründe ist dem Beschuldigten nicht möglich. Im Weite- ren machte die Verteidigung geltend, dass es jedem passieren könne, ein Schrei- ben zu «vernuschen». Dem ist zu entgegnen, dass mit Blick auf die Chronologie der Schreiben des KAZA er bereits anfangs 2017 über den möglichen Entzug sei- ner BAB informiert und diese schlussendlich erst Ende 2017 entzogen wurde. Der Beschuldigte hatte demnach Zeit sich fast während eines Jahres damit auseinan- der zu setzen. Wie er mehrfach erwähnt hat, sei er ein zuverlässiger und verant- wortungsvoller Arzt, sodass auch in Anbetracht dessen nicht glaubhaft erscheint, dass dieser das Schreiben des KAZA einfach verlegt hat. Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Be- schuldigten in sich zwar mehr oder weniger konstant und gleichbleibend – wenn auch sehr unpräzise – erfolgt sind, diese jedoch deutlich den weiteren Beweismit- teln – insbesondere den durch ihn selbst verfassten E-Mails an das KAZA – wider- sprechen. Seine Aussagen sind gesamthaft betrachtet lebensfremd, nicht nachvoll- ziehbar und wirken – insbesondere hinsichtlich des «Vernuschens» des Schreibens und der angeblichen Unkenntnis des Inhalts der Schreiben des KAZA – als äus- serst konstruiert und weisen auf Schutzbehauptungen hin. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf diese für die Erstellung des rechtserheblichen Sachver- halts nicht abgestützt werden. Die Kammer erachtet deshalb als erstellt, dass es dem Beschuldigten aufgrund des bereits mit dem KAZA erfolgten E-Mail-Verkehrs bewusst war, dass ihm der Entzug der BAB bevorstand. So nahm der Beschuldigte am 3. November 2017, als dieser den eingeschriebenen Brief des KAZA persönlich bei der Post abholte von dessen Inhalt bzw. vom Entzug seiner BAB Kenntnis. Ihm war zudem gestützt auf die vorangehenden Informationen auch bewusst, dass ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Ab dem 4. November 2017 führte der Beschuldigte seine Praxis demnach weiter und rechnete seine Leistungen gegenüber den OKV weiter ab, dies obwohl er wusste, dass er über keine BAB mehr verfügte und dazu nicht mehr berechtigt war. Erst als ihm von Dritten her bzw. vom Kantonsapotheker am 12. Januar 2018 mitgeteilt wurde, dass seine Rezepte nicht mehr einlösbar seien und damit publik wurde, dass er über keine BAB mehr verfügte, stellte er seine Tätigkeit als Hausarzt ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1195), wonach er lediglich in Kauf nahm nicht mehr im Besitze der BAB zu sein (Eventualsachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.1), kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 vom Entzug seiner BAB Kenntnis nahm und er demnach ab diesem Zeitpunkt wusste, dass er zur Abrechnung seiner Leistungen gegenüber den OKV nicht mehr berechtigt war. Im Wissen darum, behandelte er ab dem 4. November 2017 trotzdem weiterhin Pa- tienten in seiner Praxis, stellte diesen hierfür Rechnung und übermittelte diese Leistungsabrechnungen weiterhin den OKV (Hauptanklagesachverhalt gemäss An- klageschrift Ziff. I.1). Hinsichtlich der konkret in Rechnung gestellten und ausbezahlten Beträgen bei der jeweiligen OKV wird auf das Voranstehende verwiesen. Der Gesamtdeliktsbetrag hinsichtlich aller Auszahlungen der OKV beläuft sich auf CHF 54'583.75 (davon wurden CHF 41'909.30 durch die OKV automatisiert und CHF 12'674.45 manuell 36 abgerechnet). Hinsichtlich des nicht ausbezahlten Differenzbetrags wird auf die nachfolgende rechtliche Würdigung verwiesen (Ziff. III. 11.4.1). Auch den weiteren angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 erachtet die Kammer als beweismässig erstellt. Der Beschuldigte behandelte L.________ im Wissen darum, dazu nicht mehr berechtigt zu sein weiterhin und stellte ihr hierfür Rech- nungen. Ihre Krankenkasse erstattete ihr die durch sie dem Beschuldigten bereits bezahlten Leistungen nicht zurück, sodass ein Deliktsbetrag von CHF 4'135.00 re- sultierte. Im Weiteren erachtet die Kammer – wie bereits voranstehend ausgeführt – auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift als beweismässig erstellt, so- dass der Beschuldigte L.________, nachdem ihm die BAB entzogen worden war, insgesamt 14 Injektionen verabreichte, ohne sie über das Fehlen seiner Berechti- gung hierfür aufgeklärt zu haben. III. Rechtliche Würdigung 11. Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand 11.1.1 Betrug Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs verweist die Kammer vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 29 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1196 f.): Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätz- lich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Un- mittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminde- rung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Der Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert eine arglistige Täuschung, die beim Geschädigten zu ei- nem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden zur Folge hat. Arglist ist u.a. gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Sie scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ergänzend hält die Kammer fest, dass eine Täuschung jedes Verhalten beschreibt, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende 37 Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftli- chen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, 3. Aufl. 2017, Art. 146 N 2). Arglist liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entweder bei gewis- sen einfachen Lügen oder bei einer qualifizierten Lüge bzw. bei einem «Lügenge- bäude» oder «besonderen Machenschaften» vor. Eine einfache Lüge gilt dann als arglistig, wenn das Opfer die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe über- prüfen kann, dem Opfer eine Überprüfung nicht zumutbar ist, insbesondere wegen Fehlens von besonderen Fachkenntnissen, wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer eine Überprüfung unterlassen wird und zwischen Täter und Opfer ein beson- deres Vertrauensverhältnis vorliegt oder das Verhältnis auf klaren Regelungen be- ruht oder wenn der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält. Hin- sichtlich der qualifizierten Lüge führt das Bundesgericht aus, dass ein «Lügenge- bäude» und damit die Arglist bei der Summierung von mehreren Lügen nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Ein «Lügengebäude» sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36). Als «besondere Machenschaften» gelten gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. «Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch ei- ne besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76, 81; vgl. auch BGE 122 IV 197, 205; 126 IV 165, 171; 132 IV 20, 28). In engem Zusammenhang mit der Arglist steht die Opfermitverantwortung. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Mass- stab. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei besonderer Leichtfertig- keit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Getäuschte muss weiter gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächli- che Vermögensdisposition treffen. Darunter ist nach der Praxis des Bundesgerichts jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeig- net ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der Betrug ist dann vollen- det, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder ei- nen andern am Vermögen schädigt. Zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwi- schen Letzterem und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammen- hang bestehen. Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (DONATSCH, Straf- recht III, Art. 146 S. 241). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Täuschende sich oder einen Dritten bereichern will. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zu- 38 sammenhang bestehen. Schlagwortartig kann man dies als Stoffgleichheit be- zeichnen, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art 146 N 261 f.). Der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden muss vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein. Eventualvorsatz ist ausreichend (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 273). 11.1.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verweist die Kammer vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1197): Des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein- wirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die Alternative der unbefugten Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen formal «richtigen» Da- tenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu ei- nem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvor- gang (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.1, 22 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergänzend führt die Kammer aus, dass eine unrichtige Verwendung von Daten dann vorliegt, wenn der Täter Daten verwendet, die mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmen (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 9). Von einer unvollständigen Verwendung von Daten ist dann die Rede, wenn an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen. Als letzte Verwendungsart ist eine unbefugte Verwendung von Daten dann gegeben, wenn unbefugte Personen durch die an sich ‹richtige› Verwendung von Daten in die Da- tenverarbeitung eingreifen (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 9 ff.). Unbefugt ist die Verwendung von Daten dann, wenn diese Daten besonders gegen den Zugriff durch Unbefugte (also i. d. R. durch andere Personen als den entsprechenden Ver- tragsteilnehmer) gesichert wurden und diese Sicherung im Einzelfall durch den Täter (durch die Dateneingabe) unterlaufen wird (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 16). Die Klausel «in vergleichbarer Weise» soll es ermöglichen auch Mani- pulationen zu erfassen, die nicht ohne weiteres unter die vorstehend erwähnten Datenmanipulationen fallen, also etwa Eingriffe in die Hardware oder künftige Ein- griffe in den richtigen Ablauf der Datenverarbeitung, die in ihrer Auswirkung mit den in den Regelbeispielen umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 18). Die Tathandlung besteht sodann im Einwirken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsvorgang. Als Ta- tobjekte von Art. 147 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] kommen nur Informationen in Frage, die von einer Datenverarbeitungsanlage, einem Com- puter, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden. Der Taterfolg liegt ent- 39 weder in der Vermögensverschiebung zum Nachteil eines anderen oder im Verde- cken einer erfolgten Vermögensverschiebung unmittelbar danach. Wie beim Betrug muss diese Vermögensverschiebung zu einem Vermögensschaden bei einem an- deren führen. Beim subjektiven Tatbestand ist nebst dem Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes – wie beim Betrugstatbestand – vorausgesetzt, dass die Absicht, sich oder einen an- deren unrechtmässig zu bereichern bzw. eine Bereicherungsabsicht gefordert ist (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 261 f., 273). 11.2. Abgrenzung Art. 146 und Art. 147 StGB Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Art. 146 und Art. 147 StGB wird vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 1197): Der Tatbestand von Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugs- tatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Geschädigten treten die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermö- gensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1). Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich also dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird (Urteil BGer 6B_24/2018 E. 2.3.1). Entscheidend zur Abgrenzung von Art. 146 und 147 StGB ist vorliegend bei der Zustellung einer Abrechnung an eine der vorliegend involvierten Krankenversicherer, ob der Ent- scheid die Rechnung freizugeben und eine Zahlung auszulösen, automatisiert oder durch eine Per- son, also manuell, getroffen wurde. 11.3. Gewerbsmässigkeit Auch hinsichtlich des Qualifikationstatbestandmerkmals der Gewerbsmässigkeit verweist die Kammer vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 1198): Gemäss Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB wird der Täter jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Um- schreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbs- mässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil BGer 6B_333/2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 40 Mit der Gewerbsmässigkeit wird eine Deliktsmehrheit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete wie für versuchte Straftaten (NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2013, Art. 139 N 113 mit Hinweisen). 11.4. Subsumtion 11.4.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Tatbegehung schuldig. Als Betrugsversuch qualifizierte sie den Differenzbetrag zwischen dem durch den Beschuldigten den OKV in Rechnung gestellten und dem ihm durch die jeweilige OKV tatsächlich vergüteten Betrag (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1199). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift zwar den Rechnungsbetrag und den dem Beschuldigten tatsächlich durch die OKV aus- bezahlten Betrag tabellarisch (pag. 648) auf, allerdings lässt sich weder dem ange- klagten Sachverhalt, dem dazugehörenden Titel noch den anwendbaren Geset- zesbestimmungen entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die versuchte Tatbe- gehung angeklagte bzw. eine solche Anklage überhaupt beabsichtigte. Dement- sprechend bildet die Beurteilung dieser Konstellation nicht Gegenstand des Verfah- rens, sodass in diesem Punkt weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch erge- hen kann. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demnach verzichtet. Im Weiteren wird nachstehend zuerst geprüft, ob der beweismässig erstellte Sach- verhalt den jeweiligen objektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder des Betruges erfüllt. Sind diese gegeben, so erfolgt die Subsumtion unter den subjektiven Tatbestand als auch unter das Qualifikati- onsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nachfolgend infolge gleichlautender Voraus- setzungen gemeinsam. 11.4.2. Subsumtion: betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 StGB (objektiver Tatbestand) Dem Beschuldigten wurde gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis am 3. November 2017 die BAB entzogen. Ab dem 4. November 2017 war er demnach nicht mehr berechtigt seine erbrachten ärztlichen Leistungen über die OKV abzu- rechnen. Dennoch stellte er diesen weiterhin Rechnung. Die vom Beschuldigten eingereichten Daten waren zwar richtig und vollständig, wurden aber in unbefugter Art und Weise i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB verwendet. Der Beschuldigte wirkte mittels der durch die OKV veranlassten automatisierten Abrechnungen auf das System der entsprechenden Versicherung, welches Infor- mationen verarbeitet, speichert und weitergibt, ein. Hierbei handelt es sich i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB um eine Datenverarbeitungsanlage. Die unbefugte Verwen- dung der vorgenannten Daten, mit welchen der Beschuldigte auf die Datenverar- beitungsanlagen der OKV einwirkte, führte zu einer Vermögensverschiebung zu- gunsten des Beschuldigten und zum Eintritt eines Vermögensschadens zulasten der Krankenversicherungen. Der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199). 41 11.4.3 Subsumtion: Betrug Art. 146 StGB (objektiver Tatbestand) Der Beschuldigte stellte ab dem 4. November 2017 trotz Entzugs seiner BAB bei den OKV als auch bei L.________ weiterhin Rechnung für seine erbrachten ärztli- chen Behandlungen, obwohl er dafür nicht mehr befugt war. Durch diese Täu- schung rief er einerseits bei den Mitarbeitern der OKV, welche die Abrechnungen manuell bearbeiteten, als auch bei der L.________ den Irrtum hervor, dass er nach wie vor zur Abrechnung berechtigt gewesen war. Dies führte dazu, dass die OKV als auch L.________ entsprechende Auszahlungen an den Beschuldigten bzw. i.S.v. Art. 146 StGB Vermögensdispositionen veranlassten, welche bei ihnen selbst schlussendlich einen Vermögensschaden zur Folge hatten. Massgeblich ist vorliegend allerdings, ob die Täuschung des Beschuldigten über seine Berechtigung zur Abrechnung i.S. des Gesetzes arglistig erfolgt ist oder nicht. Die Vorinstanz stellte korrekt fest (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199), dass es sich bei einem Arzt um eine vertrauenswürdige Person handelt und die OKV als auch seine Patienten grundsätzlich davon ausgehen durften, dass dieser über eine BAB verfügte. Zentrales Element bildet hierbei die ZSR-Nummer, welche Ärzten, die über eine BAB verfügen, ausgestellt wird, damit diese verein- facht über die OKV abrechnen können. Hierbei verpflichtet sich jeder Inhaber einer BAB sämtliche Änderungen den OKV umgehend von sich aus zu melden (pag. 535). Gestützt auf das Beweisergebnis nahm der Beschuldigte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB, sodass ihm bewusst war, dass er ab dem 4. November 2017 nicht mehr berechtigt war, weiterhin Patienten zu behandeln und gegenüber den OKV abzurechnen, er ignorierte dies, verzichtete auf eine entspre- chende Mitteilung, behandelte seine Patienten weiter und stellte die Abrechnungen den OKV als auch seinen Patienten, dabei insbesondere der L.________, in Rech- nung. Hinsichtlich L.________, welche er schon über mehrere Jahre hinweg regelmässig behandelte, bestand eine Vertrauensbeziehung, wobei es der Vorgenannten nicht zumutbar war, zu hinterfragen, ob der Beschuldigte (noch) im Besitze seiner BAB war. Ein solches Verhalten seitens von Patienten gegenüber ihren Hausärzten wä- re als lebensfremd zu qualifizieren. Der Beschuldigte sah demnach zweifelsfrei voraus, dass L.________ wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses von ei- ner entsprechenden Überprüfung bzw. Nachfrage absehen wird. Hinsichtlich L.________ liegt demzufolge keine die Arglist ausschliessende überwiegende Op- fermitverantwortung vor. Dem Beschuldigten war zudem hinsichtlich der manuellen Abrechnungen durch die OKV bewusst, dass es sich um ein Massengeschäft handelt und diese nicht stän- dig die Gültigkeit der ZSR-Nummern überprüfen würden bzw. sah er voraus, dass diese eine entsprechende Überprüfung unterlassen werden. Dies zumal zwischen den OKV und den Ärzten, die über eine BAB und ZSR-Nummer verfügen, ein Ver- trauensverhältnis hinsichtlich der Rechtmässigkeit ihrer Eingaben besteht bzw. es liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhältnis vor, dass auf klaren Regelungen beruht. Der Beschuldigte kann sich sodann – entgegen der Auf- 42 fassung der Verteidigung (pag. 1495) – auch nicht dadurch exkulpieren, dass das KAZA über zwei Monate gewartet hat, bis es der SASIS AG gegenüber die Mittei- lung über den Entzug seiner BAB machte. Dies zumal der Beschuldigte ja selbst zur Mitteilung von Mutationen verpflichtet gewesen wäre und er wusste, dass er bis dahin als abrechnungsberechtigt erschien (pag. 535). Die SASIS AG teilte diese Mutation den OKV am 2. Januar 2018 mit. Die meisten Krankenkassen rechneten jedoch – was sich aus dem Beweisergebnis ergibt – noch bis im Februar 2018 ab und zahlten dem Beschuldigten grösstenteils die entsprechenden Beträge aus. Die Kammer ist diesbezüglich der Auffassung, dass den OKV für solche Mutationen ei- ne gewisse Übergangsfrist zu gewähren ist. Die OKV trifft im Rahmen der Beurtei- lung der Opfermitverantwortung keine Pflicht, die übermittelten Informationen der SASIS AG umgehend herunterzuladen und zu aktivieren. Zumal offenbar das digi- tale System der OKV nicht derart modernisiert abläuft, dass Meldungen der SASIS AG zu sehr zeitnahen automatischen Anpassungen führt. Im Weiteren sind die OKV auch nicht dazu verpflichtet über solche automatisiere Systeme zu verfügen. Die OKV haben in diesem Sinne auch nicht die Verpflichtung, ständig bei allen Ge- sundheitsdirektionen der Schweizer Kantone nachzufragen, ob allenfalls einem bis anhin praktizierenden Arzt die BAB entzogen wurde. Ein solches Verhalten wäre als unzumutbar zu qualifizieren. Die Kammer kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass weder betreffend die OKV noch hinsichtlich L.________ eine die Arglist aus- schliessende überwiegende Opfermitverantwortung vorliegt. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 32 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1199 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. 11.4.4. Subsumtion: Subjektiver Tatbestand und Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte erhielt gestützt auf das Beweisergebnis nach der Entgegennah- me des eingeschriebenen Couverts am 3. November 2017 Kenntnis, dass ihm durch die Verfügung des KAZA vom 25. Oktober 2017 sowohl die BAB als auch ei- ner allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Er wusste demnach ab dem 3. November 2017, dass er nicht mehr befugt war ge- genüber den OKV seine Leistungen abzurechnen und übermittelte diesen trotzdem entsprechende Leistungsabrechnungen. Der Beschuldigte handelte demnach – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1200) wissentlich und willentlich bzw. direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer geltend (pag. 1493, 1495), dass die Kammer wegen der Geltung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht auf einen direkten Vorsatz erkennen dürfe, da dies gegenüber dem Ur- teil der Vorinstanz, welche auf Eventualvorsatz erkannt habe, eine Verschlechte- rung für den Beschuldigten zur Folge hätte. Gemäss BGE 139 IV 282 E. 2.5 liegt eine Verletzung des Verschlechterungsver- bots nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbe- 43 stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs (MATHYS, a.a.O., S. 141; CALAME, a.a.O., N. 8 zu Art. 391 StPO) oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt. Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage der «reformatio in peius» sind zudem die Angaben im Dispositiv, nicht die Urteilserwägungen (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2014, Art. 391 StPO, S. 348). Erkennt die Kammer vorliegend auf direkten Vorsatz, anstatt wie die Vorinstanz auf Eventualvorsatz, so erfolgt i.S. der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung keine härtere rechtliche Qualifikation der Tat, zumal eine solche nur dann vorliegt, wenn eine Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand mit höherer Strafandrohung, mit höherer Mindeststrafe oder bei zusätzlichen Schuldsprüchen erfolgt. Zudem bezieht sich das Verbot der reformatio in peius wie voranstehend erwähnt, lediglich auf das Urteilsdispositiv, aus welchem nicht hervorgeht, ob der Beschuldigte des direkten oder des Eventualvorsatzes schuldig gesprochen wurde. Indem die Kammer vorliegend auf den direkten Vorsatz des Beschuldigten erkennt, verletzt sie damit das Verbot der reformatio in peius nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem offensichtlich, dass der Beschul- digte in Bereicherungsabsicht handelte bzw. durch sein Verhalten einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollte. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB ist damit er- füllt. Indem der Beschuldigte durch die unrechtmässigen Abrechnungen während eines Zeitraumes von ungefähr drei Monaten (4. November 2017 bis 15. Februar 2018) hinsichtlich der bei den OKV automatisch erfolgten Abrechnungen einen Betrag von CHF 41'909.30 und hinsichtlich der manuellen Abrechnungen sowie bezüglich L.________ einen Betrag von CHF 12'684.75 einnahm und es sich hierbei um eine grosse Anzahl von Einzelakten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelte, lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, zumal der erwirtschaftete Betrag einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellte. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist auf den Zusatz des «mehrfachen» ge- werbsmässigen Betruges – wie dies im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv aufge- führt wurde – zu verzichten. Dies deshalb, da die begangenen Betrugshandlungen gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift auf einem einheitlichen Tatentschluss des Be- schuldigten beruhen sowie in engem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang ste- hen. Dementsprechend geht es vorliegend in ihrer Gesamtheit um gewerbsmässig begangene, betrügerische Handlungen. Betreffend die weiteren Ausführungen zum Vorliegen einer Handlungseinheit, wird auf die Strafzumessung verwiesen. Der Beschuldigte handelte damit gemäss Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB gewerbsmässig. 44 11.4.5. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 146 Abs. 2 sowie gemäss Art. 147 Abs. 2 schul- dig zu sprechen. 12. Einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten 12.1. Vorbemerkungen Infolge Vorliegens des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), darf die Kammer keinen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ausfällen. Nachfolgend wird demnach einzig geprüft, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten er- füllt ist oder nicht. 12.2. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Kammer verweist vorab betreffend die theoretischen Ausführungen zum sub- jektiven und objektiven Tatbestand auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202). Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft wird, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB gelten vorübergehende, harmlose Beeinträchtigun- gen der physischen Integrität, welche das gesellschaftlich geduldete Mass an kör- perlicher Einwirkung überschreiten. Abzugrenzen ist sie von der einfachen Körper- verletzung, bei der bleibende Folgen bestehen, die einen pathologischen Zustand mit Krankheitswert darstellen. Auf subjektiver Seite ist zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale gefordert. 12.3. Subsumtion 12.3.1. Strafantrag Hinsichtlich des Vorliegens und der Gültigkeit des durch L.________ erfolgten Strafantrags wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 f.): Die Privatklägerin 17 hat betreffend die einfache Körperverletzung ausdrücklich und rechtzeitig Straf- antrag gestellt (p. 346). Aus Sicht des Gerichts ist darin der Strafantrag betreffend die (milderen) Tät- lichkeiten enthalten, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und die Privatkläge- rin offenkundig wollte, dass der Täter für diesen Lebenssachverhalt verfolgt wird. Die falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (BGE 131 IV 97 E. 3.3). 12.3.2. Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte verabreichte L.________ in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 insgesamt 14 Injektionen. Welchen Inhalt bzw. welchen medizinischen Stoff er der Vorgenannten injizierte, kann mangels Vorliegens von diesbezüglichen Aussagen oder weiteren Beweismitteln nicht festgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Stich einer Sprit- ze als geringfügige und bloss vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen 45 Integrität (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203). Demnach er- füllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte bei der Verabreichung dieser Injektionen wissentlich und willentlich, damit gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB mit direktem Vorsatz. 12.3.3. Rechtfertigungsgründe: die Einwilligung Die Verteidigung machte geltend, dass die Einwilligung durch die Privatkläger 17 gültig erfolgt sei, da der Beschuldigte seine Patienten nur über ihm bekannte Tat- sachen aufklären müsse. Der Beschuldigte habe um den Entzug der BAB nicht gewusst, weshalb er sie auch nicht habe aufklären können und habe damit seine Sorgfaltspflichten gewahrt. Zudem hätte auch eine Fachangestellte Gesundheit bei der Geschädigten Injektionen vornehmen können. Ob eine gültige BAB eines Arz- tes vorgelegen habe oder nicht, sei demnach gar keine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer gültigen Einwilligung in solche Injektionen (pag. 1493 f.). L.________ wiederum führte in ihrer Anzeige aus, dass ihre erteilte Einwilligung ungültig war/wurde, da der Beschuldigte sie nicht in Kenntnis über den Entzug sei- ner BAB als Arzt gesetzt habe (pag. 348). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug seiner BAB erlangte, weshalb er in der Folge verpflichtet ge- wesen wäre, seine Patienten umgehend darüber aufzuklären. Indem er dies unter- liess, verletzte er seine Aufklärungspflicht, wodurch die Einwilligungsfähigkeit von L.________ nicht mehr gegeben war (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., vor Art. 14, N 34). Hätte sie nämlich um diesen Umstand gewusst, hätte sie sich ge- stützt auf ihre Angaben in der Strafanzeige von ihm nicht behandeln lassen und hierfür somit keine Einwilligung erteilt bzw. diese widerrufen. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203), spielt es keine Rolle, ob eine Fachangestellte Gesundheit diese Injektion auch hätte ver- abreichen können. Dies deshalb, da nach wie vor unklar ist, was L.________ ge- nau injiziert wurde, sodass nicht per se darauf geschlossen werden kann, dass auch eine Fachangestellte Gesundheit diese hätte verabreichen dürfen. Entschei- dend ist zudem, dass sie nur dem Beschuldigten gegenüber ihre Einwilligung zu genau dieser Behandlung erklärt hat und nicht irgend einer anderen Medizinalper- son. L.________ führte – wie bereits erwähnt – deutlich aus, dass sie sich vom Be- schuldigten nicht hätte behandeln lassen, wäre sie ausreichend aufgeklärt worden. Die Einwilligung ist demnach nicht gültig erfolgt. Der Beschuldigte wusste um den Entzug seiner BAB und klärte L.________ demnach wissentlich und willentlich über deren Fehlen nicht auf. Die erfolgten Behandlungen sind demzufolge rechtswidrig erfolgt. 12.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tätlichkeiten, mehrfach be- gangen, schuldig zu sprechen. 46 IV. Strafzumessung 13. Theoretische Ausführungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die entsprechenden Ausführungen korrekt und umfassend wie- dergegeben. Es wird darauf verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1205 f.). 14. Handlungseinheit Gemäss Urteil BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3 sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit zu betrachten, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist ge- geben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitli- ches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine "Tracht Prügel"; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die mehre- ren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b; Urteile BGer 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fort- gesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend zwei Handlungseinheiten vor- liegen, einerseits hinsichtlich der Anklageziffer I.1 (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und andererseits hinsichtlich der An- klageziffer I.2 (gewerbsmässiger Betrug). Dies einerseits deshalb, da die Einzel- handlungen alle auf dem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten beru- hen. Sobald der Beschuldigte nämlich vom Entzug seiner BAB Kenntnis erlangte, bis zum Zeitpunkt am 12. Januar 2018, als publik wurde, dass er seine BAB verlor, handelte er während des gesamten Zeitraumes gestützt auf den zu Beginn gefass- ten Entschluss, über die OKV und L.________ unrechtmässig abzurechnen. Ande- rerseits liegt auch deshalb eine Handlungseinheit vor, da alle Straftaten am selben Ort und während eines relativ kurzen Zeitraumes (November 2017 bis Janu- ar/Februar 2018) begangen worden sind, sodass diese einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bilden und bei objektiver Betrachtung ein zusam- mengehörendes Geschehen bilden. Sowohl für alle Einzelakte des Betrugs als auch für diejenigen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage ist demnach gesamthaft eine Strafe auszufällen, sodass Art. 49 Abs. 1 StGB deliktsgruppenintern keine Anwendung findet. 47 Sodann ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – infolge Vorliegens von gleichartigen Strafen – für den gewerbsmässigen Betrug und den gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auszufällen, was nachstehend begründet wird. 15. Anwendbares Recht, Strafrahmen, schwerste Straftat, Strafart Die beiden tatbestandlichen Handlungseinheiten des gewerbsmässigen Betrugs und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage endeten im Jahr 2018 bzw. am 15. Februar 2018, damit nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Deshalb ist vorliegend das neue Recht anwendbar (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 N 11). Art. 146 Abs. 2 und 147 Abs. 2 StGB haben abstrakt denselben Strafrahmen, näm- lich Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Hinsichtlich des Deliktbetrages bildet der gewerbsmässige Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage gegenüber dem gewerbsmässigen Betrug aber konkret das schwerere Delikt. Demnach wird in einem ersten Schritt hierfür eine Strafe festgesetzt, welche anschliessend mit der für den gewerbsmässigen Betrug auszu- fällenden Strafe asperiert wird. Hinsichtlich der Strafwahl hat das Gericht gestützt auf die konkrete Methode für je- des einzelne Delikt separat zu bestimmen, welche Strafe es als angemessen er- achtet (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Die Kammer gelangt – was nachfolgend ein- gehend begründet wird – zum Schluss, dass vorliegend wegen der Höhe der aus- zufällenden Strafe sowie aus spezialpräventiven Gründen, einzig eine Freiheitsstra- fe in Betracht fällt. Demnach wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung jeweils von Monaten und nicht von Strafeinheiten die Rede sein. Die Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft; eine Asperation ist mangels Gleichar- tigkeit der Strafe nicht möglich. 16. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 16.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet das Vermögen. Im Rahmen der Bewer- tung der objektiven Tatschwere ist vorab massgeblich wie schwer das vorgenannte Rechtsgut verletzt wurde, hierbei sind unter anderem der Deliktsbetrag sowie die Folgen der Tat für die Geschädigten massgebend. Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 41'909.30 und ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeich- nen, was jedoch hinsichtlich des Verschuldens insofern zu relativieren ist, als dass auch viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Geschädigt wurden vorliegend Kran- kenkassen, sodass die finanziellen Folgen für solche Unternehmen im Bereich des vorliegenden Deliktsbetrags weniger schwer wiegen, als wenn es sich bei den Ge- schädigten um Privatpersonen gehandelt hätte, was sich allerdings neutral auf das Verschulden auswirkt. Im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns ist zu bestim- men, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen 48 bzw. das Ausmass seiner kriminellen Energie. Die vorliegende Tat dauerte während ungefähr drei Monaten an, was im Rahmen des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit allerdings als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Zu- dem handelt es sich vorliegend um eine grosse Anzahl von Geschädigten; gesamt- haft schädigte der Beschuldigte 12 obligatorische Krankenversicherungen in ihrem Vermögen. Die Tat scheint vom Beschuldigten vorweg nicht über längere Zeitdauer geplant gewesen zu sein. So fasste er im November 2017 den Entschluss, die OKV zu betrügen und führte dies weiter, bis der Entzug seiner BAB im Januar 2018 pu- blik wurde. Die Vorgehensweise bedurfte keiner besonderen professionellen Pla- nung, viel mehr konnte der Beschuldigte wegen seiner vorbestehenden BAB und ZSR-Nummer weiterhin über die OKV abrechnen, bis diese selbständig von seiner fehlenden Berechtigung erfuhren. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Hausarzt um eine eigentlich vertrauenswürdige Person handelt und er das schweizerische Zahlungssystem der OKV derart zu seinen Gunsten ausnutzte, ist insgesamt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu bejahen. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden dennoch als sehr leicht zu qualifizieren. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz, was allerdings tatbe- standimmanent ist und damit neutral gewichtet wird. Sein Beweggrund war es, trotz fehlender Berechtigung, weiterhin Patienten zu behandeln und die ihnen in Rech- nung gestellten Beträge über die OKV abzurechnen, um damit ein Einkommen zu generieren. Dieser Beweggrund geht allerdings bereits in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf und darf nicht erneut zu seinen Lasten gewichtet werden. Zudem war dem Beschuldigten die Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ohne Weiteres möglich, zumal er keiner Einschränkung unterlag, die sich auf seine Entscheidfreiheit ausgewirkt hätte. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich gesamthaft betrachtet demnach neutral aus. Das subjektive Tatverschulden ist demzufolge nach wie vor als sehr leicht zu be- zeichnen. 16.2. Fazit Einsatzstrafe Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer – in Relation zum wei- ten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch von ei- nem sehr leichten Tatverschulden aus und hält hierfür eine Einsatzstrafe im Be- reich von sechs Monaten als dem Verschulden angemessen. 17. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug 17.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere Die Kammer verweist diesbezüglich vorab grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen. Der Deliktsbetrag beläuft sich allerdings vorliegend lediglich auf 49 CHF 16'809.45 und ist damit als deutlich geringer als derjenige, welchen der Be- schuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage er- langte, zu bewerten. Auch die Anzahl der Geschädigten fiel tiefer aus, so wurden fünf OKV und eine Privatperson geschädigt. Im Gegensatz zur vorangehenden Strafzumessung fällt der Betrug zum Nachteil einer Privatperson schwerer ins Ge- wicht, als derjenige zum Nachteil von Krankenkassen. Zudem ist – wie die Vorin- stanz zutreffend feststellte – verschuldenserhöhend zu gewichten, dass es sich hierbei um eine 88-jährige Frau handelte, deren Vertrauen in Ärzte stark negativ beeinflusst worden ist, was umso gravierender erscheint, als sie auf regelmässige ärztliche Hilfe aufgrund von Altersbeschwerden und wegen ständiger starker Schmerzen angewiesen ist (pag. 345 f.). Das objektive Tatverschulden ist in Anbe- tracht des weiten Strafrahmens als sehr leicht zu bezeichnen. Subjektive Tatschwere Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen verwie- sen. Das Verschulden ist nach wie vor als sehr leicht zu bezeichnen. 17.2. Fazit Die Kammer erachtet eine Strafe von drei Monaten als dem Tatverschulden an- gemessen. 17.3. Asperation Da vorliegend gesamthaft eine Freiheitsstrafe auszufällen ist – was nachfolgend noch begründet wird – findet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip Anwendung. Die Kammer ist gestützt auf den Umstand, dass es dem Zufall ge- schuldet war unter welchen Straftatbestand die Tathandlungen des Beschuldigten subsumiert wurden als auch wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammen- hangs der strafbaren Handlungen, der Auffassung, dass die Strafe von drei Mona- ten für den gewerbsmässigen Betrug mit eineinhalb Monaten zur Einsatzstrafe von sechs Monaten zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage asperiert wird. Demnach resultiert eine hypothetische verschul- densangemessene Gesamtstrafe von siebeneinhalb Monaten. 17.4. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, lebte und arbeitete während gut eines Drittels seines Lebens in der Schweiz als Arzt (vgl. S. 47 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1214). Seit Mai 2019 arbeitet er in einem österreichi- schen Skiort. Der Beschuldigte hat zwei Kinder aus geschiedener Ehe. Der Be- schuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe vom 28. Marz 2018 wegen betrügeri- schen (gewerbsmässigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und we- gen Urkundenfälschung auf. Das Tatvorgehen ist mit dem vorliegenden zwar nicht identisch, dennoch ging es auch diesbezüglich um seine Tätigkeit als Arzt. Indem er die vorliegenden Straftaten trotz Vorhandenseins dieser Vorstrafe beging, wel- che bei Tatbeginn lediglich acht Monate zurücklag, legte er eine besondere Unein- 50 sichtigkeit an den Tag. Diese Vorstrafe wirkt sich um zwei Monate straferhöhend aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt. Ein Geständnis legte er nicht ab, so zeigte er auch keine Einsicht oder Reue, was allerdings neutral zu be- werten ist. Der Beschuldigte kann sich zudem vorliegend bei Ausfällung einer ent- sprechenden Strafe nicht auf sein erschwertes berufliches Fortkommen berufen, zumal er mehrere Straftaten beging, welche in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen bzw. stehen. Der Beschuldigte erschwerte sich sein berufliches Fortkommen durch seine Straffälligkeit demnach selbst. Seine Straf- empfindlichkeit ist als neutral zu bewerten. 17.5. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich demnach gesamthaft um zwei Monate strafer- höhend aus. 18. Wahl der Strafart und konkretes Strafmass Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann – sofern die Strafe 180 Strafeinheiten nicht überschrei- tet – auf eine Freiheitsstrafe anstatt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). In Würdigung der genannten Strafzumessungskriterien resultiert vorliegend eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von neuneinhalb Monaten. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Kammer allerdings verboten eine Strafe von über neun Monaten auszufällen. Hinsichtlich der Strafart stellt die Kammer fest, dass aus spezialpräventiven Grün- den – eine Geldstrafe vermochte den Beschuldigten bisher nicht zu beeindrucken – als auch mit Blick auf die erheblichen Schulden des Beschuldigten sowie aufgrund der vorliegenden Höhe der auszufällenden Strafe von neun Monaten, vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Freiheitsstrafe beträgt damit neun Monate. 19. Übertretungsbusse Die Kammer verweist für die Festsetzung der Übertretungsbusse wegen der mehr- fach begangenen Tätlichkeiten auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1210). Der Beschuldigte injizierte L.________ gesamthaft 14 Spritzen. Damit wirkte er ge- samthaft 14 Mal auf ihre körperliche Integrität ein. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte, Version per 01.07.2017, S. 46), gemäss welchen für Tät- 51 lichkeiten tiefe Bussen ausgesprochen werden, erachtet die Kammer – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – eine Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 dem Verschulden als angemessen (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1210). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf zehn Tage festgesetzt. V. Vollzug der Freiheitsstrafe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Vollzugsmodalität wird vollumfäng- lich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 42 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1209). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschul- digte kurz vor den hier zu beurteilenden Straftaten, bereits straffällig wurde (Vor- strafe vom 28. März 2017; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1209 f.). Von der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen blieb er of- fenbar unbeeindruckt. Nichtsdestotrotz erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Legalprognose des Beschuldigten als günstig. Dies, weil dem Beschuldigten die BAB rechtskräftig entzogen wurde und es ihm in naher Zu- kunft nicht mehr möglich sein wird in der Schweiz als Arzt selbständig tätig zu wer- den. Zudem dürfte auch die Wiedererlangung der BAB mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden sein. Damit wird dem Beschuldigten verunmöglicht erneut in die- selbe Deliktssituation zu geraten. Weiter wird die (einschlägige) eingangs genannte Vorstrafe zu widerrufen sein (Siehe nachfolgend Ziff. E. VI). Dieser Widerruf soll dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – als Denkzettel dienen, Druck auf ihn ausüben, um sich zukünftig korrekt zu verhalten, was die Legalpro- gnose verbessert. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass beim Ausfällen einer bedingten Freiheitsstrafe, die Möglichkeit, dass bei weiterem Fehl- verhalten seinerseits, diese widerrufen werden könnte und er den Strafrest im Strafvollzug verbüssen müsste, genügend präventive Wirkung hat (S. 43 des erst- instanzlichen Urteil, pag. 1210). Dies zumal der Beschuldigte zurzeit einer Arbeits- tätigkeit als Arzt im Ausland nachgeht und stark daran interessiert ist, regelmässi- gen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, was beim Verbüssen einer unbedingten Freiheitsstrafe erheblich erschwert würde. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Kammer im Übrigen ohnehin dazu verpflichtet, die Freiheitsstrafe, in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz, ebenfalls bedingt auszusprechen. Die Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren erachtet die Kammer als ange- messen. VI. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufe- ne und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der 52 Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Er- folgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führte diesbezüglich korrekt aus, dass im Sinne der Mischrech- nungspraxis der für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 mit Urteil vom 28. März 2018 bedingt ausgesprochene Vollzug zu widerrufen ist (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1218). Der Widerruf übt entsprechenden Druck auf den Beschuldigten aus, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Die Kammer erachtet demnach den Widerruf dieser Vorstrafe unter gleichzeitiger Ge- währung des bedingten Vollzugs der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe hin- sichtlich der Legalprognose des Beschuldigten als angemessen bzw. genügend. VII. Landesverweisung Aufgrund der ausschliesslichen und beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die Anordnung des Verzichts auf eine Landesverweisung in Rechtskraft erwach- sen. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demnach verzichtet. VIII. Zivilpunkt Mit Schreiben vom 25. August 2020 erklärte Fürsprecher X.________ namens und im Auftrag von L.________ ihr sofortiges Desinteresse an ihren Parteirechten als Privatklägerin, teilte gleichzeitig aber mit, dass der Strafantrag als Prozessvoraus- setzung davon unberührt bleibe (pag. 1361). Mit Verfügung vom 1. September 2020 stellte die Verfahrensleitung das Desinter- esse der Strafklägerin fest und entliess diese aus dem Verfahren. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Strafantrag bestehen bleibe (pag. 1363 ff). Am 15. September 2020 teilte Fürsprecher X.________ zudem mit, dass sein Mandat als Vertreter von L.________ mit sofortiger Wirkung erloschen sei (pag. 1376). Gemäss Art. 120 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Die Kammer stellt demnach im Zivilpunkt fest, dass L.________ mit Schreiben vom 25. August 2020 auf die ihr zustehenden Rechte als Privatklägerin verzichtet hat. Diesbezüglich werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Die Vorinstanz trat auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16 nicht ein. Dies ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. 53 IX. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1. In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7'102.50 sowie die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufs- verfahren von CHF 300.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 20.2. In oberer Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren betragen CHF 150.00. Infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten, werden diesem die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. 21. Amtliche Entschädigung 21.1. In erster Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 12'870.15 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘930.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2. In oberer Instanz Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, machte mit Honorarnote vom 20. September 2021 einen Aufwand von gesamthaft 26.33 Stunden geltend (pag. 1472 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte ef- fektiv kürzer als die verbuchten dreieinhalb Stunden. Der Aufwand wird demnach auf 24 Stunden gekürzt. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich demzufol- ge auf CHF 5‘169.60 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'169.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 54 X. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 55 XI. Dispositiv I. A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. August 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, angeblich begangen zwischen dem 4. November 2017 und dem 15. Februar 2018 in I.________(Ort), 1.1. im Umfang von CHF 7'447.20 zN der J.________(AG), 1.2. im Umfang von CHF 1‘758.75 zN der K.________, 2. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 4. November 2017 bis 31. Dezember 2017 in I.________(Ort), im Umfang von CHF 394.45 zN von L.________. B. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde. C. Auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16 nicht eingetreten und für die Beurteilung der Zivilklagen diesbezüglich keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, begangen zwischen dem 4. November 2017 und dem 15. Februar 2018 in I.________(Ort), 1.1. im Umfang von CHF 19‘643.70 zN der C.________(AG), 1.2. im Umfang von CHF 4‘671.05 zN der D.________(AG), 1.3. im Umfang von CHF 1‘332.35 zN der M.________(AG), 1.4. im Umfang von CHF 2‘870.35 zN der E.________ (AG), 1.5. im Umfang von CHF 1‘185.50 zN der N.________(AG), 1.6. im Umfang von CHF 1‘598.95 zN der O.________(AG), 1.7. im Umfang von CHF 2‘015.35 zN der P.________(AG), 56 1.8. im Umfang von CHF 2‘446.40 zN der Q.________(AG), 1.9. im Umfang von CHF 927.25 zN der R.________(AG), 1.10. im Umfang von CHF 3‘834.50 zN der S.________(AG), 1.11. im Umfang von CHF 679.15 zN der T.________(AG), 1.12. im Umfang von CHF 704.75 zN der U.________(AG). 2. des gewerbsmässigen Betrugs 2.1. begangen zwischen dem 4. November 2017 und dem 15. Februar 2018 in I.________(Ort), 2.1.1. im Umfang von CHF 3‘937.20 zN der C.________(AG), 2.1.2. im Umfang von CHF 2‘624.35 zN der AF.________, 2.1.3. im Umfang von CHF 1‘535.40 zN der E.________ (AG), 2.1.4. im Umfang von CHF 3‘482.65 zN der F.________(AG), 2.1.5. im Umfang von CHF 1‘094.85 zN der G.________(AG), 2.2. begangen in der Zeit vom 4. November 2017 bis 31. Dezember 2017 im Um- fang von CHF 4‘135.00 zN von L.________ in I.________(Ort), 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis 22. Dezember 2017 zN von L.________ in I.________(Ort) und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 103, 106, 126 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘102.50. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. III. Für die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche (Ziff. I.A hiervor) werden keine Verfah- renskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. 57 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollzie- hen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.75 200.00 CHF 11’950.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’950.00 CHF 920.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’870.15 volles Honorar CHF 13’742.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’742.50 CHF 1’058.15 Total CHF 14’800.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’930.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 12‘870.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘930.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 58 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’800.00 CHF 369.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’169.60 volles Honorar 24.00 CHF 5’520.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'520.00 CHF 425.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'945.05 nachforderbarer Betrag CHF 775.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 5'169.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'169.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Es wird im Zivilpunkt festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin L.________ mit Schreiben vom 25. August 2020 auf die ihr zustehenden Rechte als Privatklägerin ver- zichtet hat. Es werden im erst- und oberinstanzlich Verfahren für die Beurteilung dieses Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - C.________(AG), v.d. AI.________ (Strafklägerin 1) - D.________(AG), v.d. AJ.________ (Strafklägerin 2) - E.________ (AG), v.d. AK.________ (Strafklägerin 3) 59 - F.________(AG), v.d. AL.________ (Strafklägerin 4) - G.________ (AG), v.d. F.________ (AG), h.d. AM.________ (Strafklägerin 5) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de unter Rücksendung der edierten Akten BM 18 29115) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) - dem Kantonsarztamt (KAZA; Art. 49a GesG; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 24. September 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Juni 2022) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 60