2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 Satz 1 VRPG). 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.