Selbstverständlich kann von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem dieser Verfahren eine neue Argumentationslinie präsentiert, doch fällt auf, dass er sich nur marginal mit den Ausführungen der jeweiligen Vorinstanz auseinandersetzt; ein Grossteil der Ausführungen wurde jeweils – ohne oder bloss mit geringfügigen Erweiterungen – in die nächste Rechtsschrift übernommen, was exemplarisch unter dem Titel «Sinn und Zweck einer bedingten Entlassung» zu beobachten ist. Der Beschwerdeführer brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können.