Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits vor den BVD und der SID vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Eingaben des Beschwerdeführers sowohl vor den BVD, der Vorinstanz und dem Obergericht in grossen Teilen identisch sind. Selbstverständlich kann von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem dieser Verfahren eine neue Argumentationslinie präsentiert, doch fällt auf, dass er sich nur marginal mit den Ausführungen der jeweiligen Vorinstanz auseinandersetzt;