14 terien zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fielen. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, bei welchem der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen können, dass seine Chancen, vor dem Obergericht durchzudringen, intakt gewesen wären bzw. das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erschienen wäre. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits vor den BVD und der SID vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten.