Gesamthaft wurde festgehalten, «dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafen zum aktuellen Zeitpunkt (noch) nicht allesamt als erfüllt zu bezeichnen sind». Die BVD haben sich überdies einlässlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs getätigten Eingabe auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sei. Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde.