Insgesamt erachteten die BVD, dass bei der Legalprognose «die negativen Punkte insgesamt überwiegen». Betreffend die Differentialprognose erwogen die BVD, dass «die legalprognostische Einschätzung bei einem Andauern des Strafvollzugs […] wesentlich günstiger als bei einer bedingten Entlassung auf den Zweidrittel-Termin erscheint». Gesamthaft wurde festgehalten, «dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafen zum aktuellen Zeitpunkt (noch) nicht allesamt als erfüllt zu bezeichnen sind».