der Erlass einer die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt. Dabei wurden ihm die Argumente, welche schliesslich zum Erlass der erwähnten Verfügung geführt haben (amtliche Akten BVD, pag. 740 ff.), vorgelegt und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Die BVD gewichteten das Kriterium des Vorlebens als «ungünstig», die Täterpersönlichkeit als «eher ungünstig», das übrige deliktische und sonstige Verhalten als «neutral» wenn «nicht sogar als leicht ungünstig» und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als «neutral». Insgesamt erachteten die BVD, dass bei der Legalprognose «die negativen Punkte insgesamt überwiegen».