Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 107). Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den BVD mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (amtliche Akten BVD, pag. 715 ff.) der Erlass einer die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt.