111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt beigeordnet werden, sofern dies die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. So habe bei dieser Ausgangslage von Vornherein festgestanden, dass derzeit keine bedingte Entlassung gewährt werden könne, insbesondere wegen des jüngsten Verhaltens des Beschwerdeführers, in Anbetracht der Ausführungen des Gutachters zur weiteren Vollzugsplanung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich in den offenen Vollzug versetzt wurde und