21. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________. Weiter wendet er sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Sicherheits- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG