18. Fazit Den voranstehenden Erwägungen zufolge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 5 VKD).