Wenngleich gegen diese Verfügung derzeit eine Beschwerde hängig ist, muss mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung (welche von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde) festgehalten werden, dass dieser Beschwerde – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nur geringe Erfolgschancen beschert sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der zu erwartenden Lebensverhältnisse namentlich zutreffend gefolgert, dass die Schwere der Anlassdelikte, die gesamte deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers und dessen fehlgeschlagene beruflich-wirt-