Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen wurde (so bereits in E. 16.4). Wenngleich gegen diese Verfügung derzeit eine Beschwerde hängig ist, muss mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung (welche von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde) festgehalten werden, dass dieser Beschwerde – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nur geringe Erfolgschancen beschert sein dürfte.