Da bei einer Entlassung nach Vollverbüssung der Strafe weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe oder eine ambulante Therapie angeordnet werden könnte, sei insofern die bedingte Entlassung mit Blick auf die Legalbewährung klar zu bevorzugen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers zielen vermutlich auf die im Rahmen der Differentialprognose vorzunehmende Prüfung ab, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (vgl. KOLLER CORNELIA, Kommentar zu Art. 86 StGB, in: Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.