Da der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei, hier die Schulen besucht habe, in der Schweiz verwurzelt und Vater von zwei Töchtern sei, welche beide in der Schweiz lebten, erscheine eine Ausweisung vor diesem Hintergrund ohnehin eher unwahrscheinlich. Da bei einer Entlassung nach Vollverbüssung der Strafe weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe oder eine ambulante Therapie angeordnet werden könnte, sei insofern die bedingte Entlassung mit Blick auf die Legalbewährung klar zu bevorzugen.