Die Wirkung einer Bewährungshilfe oder von Weisungen sei bei der Beurteilung der bedingten Entlassung einzubeziehen, was die Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen habe. Insbesondere könne der noch unbestimmte Aufenthaltsstatus nicht zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen, da auch Ausländer Anspruch auf eine bedingte Entlassung hätten, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei, hier die Schulen besucht habe, in der Schweiz verwurzelt und Vater von zwei Töchtern sei, welche beide in der Schweiz lebten, erscheine eine Ausweisung vor diesem Hintergrund ohnehin eher unwahrscheinlich.