11 Beschwerdeführer sei entschlossen, nicht wieder straffällig zu werden. Es sei ihm ein grosses Bedürfnis, seine Zukunft positiv zu gestalten. Vorliegend könnte bei einer bedingten Entlassung die Weisung einer absoluten Alkohol- und Drogenabstinenz erteilt sowie eine ambulante Therapie angeordnet werden. Die Wirkung einer Bewährungshilfe oder von Weisungen sei bei der Beurteilung der bedingten Entlassung einzubeziehen, was die Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen habe.