So legte denn auch die Vorinstanz u.a. zutreffend dar, dass bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe noch reichlich Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung bleibe und der Beschwerdeführer durch Vollzugsöffnungen schrittweise an das Leben in Freiheit herangeführt werden könne. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer – allerdings ohne konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen unter dem allgemein gehaltenen Titel «Sinn und Zweck einer bedingten Entlassung» – vor, dass sich eine bedingte Entlassung zweifelsohne positiv auf die Legalprognose auswirke, da für den Fall, da