Wie er zu diesem Schluss kommt, lässt er allerdings offen. Aufgrund dieser pauschalen Behauptung ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Rückfallrisiko durch eine Belassung des Beschwerdeführers in Haft nicht weiter senken liesse. So legte denn auch die Vorinstanz u.a. zutreffend dar, dass bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe noch reichlich Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung bleibe und der Beschwerdeführer durch Vollzugsöffnungen schrittweise an das Leben in Freiheit herangeführt werden könne.