Schliesslich biete der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine künftigen Lebensverhältnisse besser und insbesondere realitätsnaher zu gestalten. Insgesamt bestehe somit die realistische Chance, dass die Legalprognose bei weiterer Verbüssung der Freiheitsstrafe wesentlich günstiger ausfalle als im jetzigen Zeitpunkt, was – wie auch der Umstand, dass bei einer Ausreise des Beschwerdeführers Weisungen der Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit keine protektive Wirkung zu entfalten vermöchten – gegen die bedingte Entlassung spreche.