Auch betreffend das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bestehe eine Chance zur Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer konstant gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige. Schliesslich biete der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine künftigen Lebensverhältnisse besser und insbesondere realitätsnaher zu gestalten.