So habe der Beschwerdeführer ausreichend Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsbereichen. Zudem könnte er nach Installierung des offenen Regimes in der Strafanstalt Saxerriet seine Fortschritte unter Beweis stellen. Auch betreffend das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bestehe eine Chance zur Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer konstant gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige.