10 17. Differentialprognose Mit Blick auf die Differentialprognose äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich in der Zeit bis zur Vollverbüssung der Strafe zwar am statischen Kriterium des Vorlebens nichts zum Positiven hin verändern lasse, jedoch die übrigen Kriterien ins Positive gewendet werden könnten: So habe der Beschwerdeführer ausreichend Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsbereichen.