Dies wird auch durch das Gutachten von med. pract. C.________ bestätigt, demzufolge für den Fall der bedingten Entlassung ein geringes bis moderates Risiko für Raub und einschlägige Sexualdelikte bestehe, für Gewaltdelikte im Allgemeinen langfristig ein moderates und für allgemeine Delinquenz ein moderates bis deutliches (pag. 626, Ziff. 4.2). Sämtliche der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigenden Kriterien sprechen demnach gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, weshalb die Gesamtwürdigung der Vorinstanz denn auch nicht zu beanstanden ist.