Wäre ein Rückfall noch ernsthaft zu erwarten, wäre eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt nicht möglich gewesen. Da sich künftiges Verhalten nie mit absoluter Sicherheit voraussagen lasse, dürfe für eine bedingte Entlassung nicht vorausgesetzt werden, dass die Überzeugung vorliege, der Verurteilte werde sich bewähren; vielmehr genüge es, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden könne. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, wenn er festhält, dass nicht die Überzeugung vorliegen müsse, der Verurteilte werde sich bewähren, sondern es genüge, wenn dies vernünftigerweise zu erwarten sei.