Überdies verkenne der Beschwerdeführer, dass der Gutachter in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung eine bedingte Entlassung eindeutig nicht empfohlen habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Prognose der Vollzugsbehörde im Widerspruch zur Beurteilung von med. pract. C.________ stehe, welcher das Rückfallrisiko langfristig als gering bis moderat bezeichne. Dies spreche gegen die Annahme, der bedingt Entlassene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Wäre ein Rückfall noch ernsthaft zu erwarten, wäre eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt nicht möglich gewesen.