Die Kammer erachtet diese als zutreffend und schliesst sich diesen an. Folglich sind auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als negativ zu werten. 16.5 Gesamtwürdigung Da sich sämtliche Beurteilungskriterien als negativ erwiesen, schliesst die Vorinstanz darauf, es könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb es letztlich unerheblich sei, wie stark die einzelnen Kriterien ins Gewicht fallen würden. Überdies verkenne der Beschwerdeführer, dass der Gutachter in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung eine bedingte Entlassung eindeutig nicht empfohlen habe.