9 Kriterium der Verschuldung isoliert betrachtet keinen genügenden Grund darstellt, die bedingte Entlassung zu verweigern. Desgleichen gilt für die Tatsache, dass ein entlassener Täter vorbestraft ist. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Vorinstanz diese beiden Kriterien in einen Gesamtzusammenhang zur Frage nach der beruflich-wirtschaftlichen Integration stellt.