Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, dass alle zu entlassenden Täter vorbestraft, aufgrund der Verfahrens- und Gerichtskosten verschuldet und nach der Entlassung – zumindest vorübergehend – arbeitslos seien. Diese Kriterien könnten demnach nicht massgebend sein, ansonsten es nie zu einer bedingten Entlassung kommen könnte. Obgleich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach alle zu entlassenden Täter verschuldet seien, als zu absolut erscheint, ist ihm darin zu folgen, dass das