Hinzu komme überdies, dass bei einer Ausreise aus der Schweiz die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht möglich wäre. Dem Gesagten zufolge wertete die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse sowohl in der Schweiz als auch in der Heimat des Beschwerdeführers als negativ. Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, dass alle zu entlassenden Täter vorbestraft, aufgrund der Verfahrens- und Gerichtskosten verschuldet und nach der Entlassung – zumindest vorübergehend – arbeitslos seien.