Was die nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm mit Verfügung vom 16. November 2018 die Niederlassungsbewilligung entzogen und er auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 658 ff.). Zwar habe der Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten, doch dürfte dessen Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig erfolgsversprechend sein.