Im Ergebnis erachtet die Kammer die Ausführungen zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers als zutreffend; eine positivere Würdigung scheint mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht für angezeigt. 16.4 Zu erwartende Lebensverhältnisse Was die nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm mit Verfügung vom 16. November 2018 die Niederlassungsbewilligung entzogen und er auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden sei (amtliche Akten BVD, pag.