Wie bereits beim Kriterium der Täterpersönlichkeit erwähnt (E. 16.2), erscheint der Kammer unter diesem Gesichtspunkt höchst fraglich, ob die festgestellten Therapiefortschritte nicht als blosse Anpassungsleistungen gewertet werden müssen. Mit Blick auf diese Feststellungen sind denn auch die Wiederaufnahme der Therapie in der JVA Saxerriet sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Therapie nach einer bedingten Entlassung fortzuführen, bloss zurückhaltend positiv zu würdigen. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Ausführungen zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers als zutreffend;