8 gemessen war und keineswegs für dessen Konfliktbewältigungsfähigkeit spricht. Seine Reaktion zeigt, dass er den Besuch der Therapie als Druckmittel einzusetzen versucht, um seine Interessen durchzusetzen, dieser mithin nicht aus intrinsischen Beweggründen geschieht. Wie bereits beim Kriterium der Täterpersönlichkeit erwähnt (E. 16.2), erscheint der Kammer unter diesem Gesichtspunkt höchst fraglich, ob die festgestellten Therapiefortschritte nicht als blosse Anpassungsleistungen gewertet werden müssen.