Es ist der Kammer nicht möglich, die genauen Umstände, welche zu diesem geführt haben, zu rekonstruieren. Höchst spekulativ erscheint denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach zwar die konkreten Umstände nicht hätten geklärt werden können, der Therapieabbruch jedoch «mit Sicherheit auf einem Missverständnis und mangelnder Kommunikation seitens der Anstalt» gründe. Ohne betreffend die Frage der Recht- oder Unrechtmässigkeit der Zellendurchsuchung Partei zu ergreifen, lässt sich jedoch festhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in deren Nachgang unan-