Die Kritik des Beschwerdeführers wendet sich ausschliesslich gegen die Würdigung dessen Verhaltens im Vollzug; die Erwägungen der Vorinstanz betreffend dessen Verhalten im Strafverfahren werden denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich gegen die negative Berücksichtigung seines Verhaltens nach dem Abbruch der Therapie im Frühling 2019; so spricht er denn auch bezeichnenderweise lediglich von einem «Therapieunterbruch» (Hervorhebung hinzugefügt) statt von einem Abbruch. Es ist der Kammer nicht möglich, die genauen Umstände, welche zu diesem geführt haben, zu rekonstruieren.