Wie bereits beim vorstehenden Kriterium der Persönlichkeit des Täters erwähnt, wiederholt der Beschwerdeführer auch hier, dass die therapeutischen Errungenschaften durch den Therapieunterbruch nicht wertlos geworden seien. So müssten die bis im Frühling 2019 verzeichneten Fortschritte mitberücksichtigt werden. Überdies habe er die Therapie in der JVA Saxerriet sofort nach Eintritt wieder aufgenommen und sei auch bereit, diese nach einer bedingten Entlassung fortzuführen. Die Kritik des Beschwerdeführers wendet sich ausschliesslich gegen die Würdigung dessen Verhaltens im Vollzug;