Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, dass der Therapieunterbruch aufgrund eines Vertrauensbruchs mit einer von ihm als ungerechtfertigt empfundenen Zellendurchsuchung geschehen sei, der – wenngleich die konkreten Umstände dafür nicht hätten restlos geklärt werden können – mit Sicherheit auf einem Missverständnis und mangelnder Kommunikation seitens der Anstalt gründeten. Wie bereits beim vorstehenden Kriterium der Persönlichkeit des Täters erwähnt, wiederholt der Beschwerdeführer auch hier, dass die therapeutischen Errungenschaften durch den Therapieunterbruch nicht wertlos geworden seien.