Auch sein Verhalten nach der Zellendurchsuchung und dem damit verbundenen Therapieabbruch wertete die Vorinstanz als negativ. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, dass der Therapieunterbruch aufgrund eines Vertrauensbruchs mit einer von ihm als ungerechtfertigt empfundenen Zellendurchsuchung geschehen sei, der – wenngleich die konkreten Umstände dafür nicht hätten restlos geklärt werden können – mit Sicherheit auf einem Missverständnis und mangelnder Kommunikation seitens der Anstalt gründeten.