So sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sowohl vom Regionalgericht als auch insbesondere stark vom Obergericht kritisiert worden. Im Strafvollzug habe der Beschwerdeführer sowohl positive als auch negative Verhaltenszüge gezeigt, wobei die Vorinstanz zu dessen Gunsten die – zumindest vorübergehende – Bereitschaft zur Zusammenarbeit, seine guten Arbeitsleistungen, seine zumindest ansatzweise Integration in der JVA Solothurn, die regelmässigen Zahlungen an die Opferhilfe des Kantons Bern sowie die Pflege des Kontakts zu seinen Töchtern wertete.