7 Dem Gesagten zufolge erachtet die Kammer die Ausführungen der Vorinstanz für zutreffend. Neben dem Vorleben sind auch die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers im Rahmen der Legalprognose als negativ zu werten. 16.3 Verhalten Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bestenfalls leicht negativ auf die Gesamtwürdigung auswirke.