Selbstverständlich ist es aus naheliegenden Gründen undenkbar, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden könnte, dass er sämtliche in den Therapiesitzungen erworbenen Fähigkeiten im Strafvollzug umsetzt; umgekehrt kann jedoch daraus nicht geschlossen werden, dass die Therapie erst in Freiheit ihre Wirkung zeigen wird, stellen sich doch im Vollzug durch den Kontakt mit etlichen Personen ähnliche Situationen ein, welche zwischenmenschliche Interaktion und Anwendung der in der Therapie erworbenen Fähigkeiten verlangen.