aus eigenem Interesse. Mit Blick darauf sind denn auch die festgestellten Fortschritte zu relativieren bzw. stellt sich die Frage, ob diese angeblichen Fortschritte denn tatsächlich solche sind oder ob es sich lediglich – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeworfen – um Anpassungsleistungen handelt. Nicht überzeugend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Fortschritte erst in Freiheit zeigen würden. Selbstverständlich ist es aus naheliegenden Gründen undenkbar, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden könnte, dass er sämtliche in den Therapiesitzungen erworbenen Fähigkeiten im Strafvollzug umsetzt;