Sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die narzisstische Persönlichkeit sind therapeutisch behandelbar, weshalb der Beschwerdeführer (zumindest) zeitweise auch Therapiesitzungen besucht hat. Wenngleich ihm grundsätzlich gefolgt werden kann, dass ein Therapieabbruch die bisherigen Fortschritte nicht per se zunichtemacht, zeigt doch die Tatsache, dass der Abbruch wegen eines nichtigen Grundes (der Zellendurchsuchung) – ungeachtet dessen, ob diese rechtmässig erfolgt ist oder nicht –, dass der Beschwerdeführer mit Konfliktsituationen nicht adäquat umgehen kann und die Vermutung aufkeimen lässt, er besuche die Therapie lediglich aufgrund der gerichtlichen Anordnung, nicht jedoch