Dass es zu einem Therapieabbruch gekommen sei, mache die Errungenschaften der Therapie nicht einfach zunichte. Überdies habe der Beschwerdeführer zwei Mal die Gruppentherapie «Reasoning & Rehabilitation Program» absolviert. Dass es bisher kaum zu Fortschritten gekommen sei, sei der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer bisher aufgrund des Strafvollzugs noch keine Gelegenheit gehabt habe, das in der Therapie Gelernte in der Praxis umzusetzen, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer psychischen Störung (schädlicher Gebrauch von Alkohol [ICD-10: F10.1], pag. 620, Ziff.