Aus diesen Gründen sei die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers eindeutig als negativ zu beurteilen. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer ein, dass die bei ihm festgestellten Störungen – im Gegensatz zu schweren psychischen Störungen – gemäss dem Gutachten von med. pract. C.________ therapeutisch gut behandelbar seien und sich die festgestellte Störung inzwischen abgeschwächt habe. Er befinde sich bereits seit mehreren Jahren in einer deliktpräventiven Therapie und habe dabei grosse Fortschritte gemacht. Dass es zu einem Therapieabbruch gekommen sei, mache die Errungenschaften der Therapie nicht einfach zunichte.