6 langer Therapie (noch) zu keinen (genügenden) Einstellungs- und Verhaltensänderungen gekommen sei und er insbesondere auch (noch) keinen angemessenen Umgang mit seinen Störungen und Problembereichen gefunden habe. Überdies bestreite der Beschwerdeführer nach wie vor seine Delikte, schiebe die Schuld auf alle vorhandenen Personen und Umstände ab, sehe sich selbst als Opfer und übernehme keine Verantwortung. Aus diesen Gründen sei die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers eindeutig als negativ zu beurteilen.