Bei dieser Ausgangslage könne somit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die früher festgehaltenen Fortschritte tatsächlich Einfluss auf die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt hätten oder ob es sich dabei lediglich um Anpassungsleistungen bzw. um Wiedergabe des in der Therapie erworbenen Wissens ohne Verinnerlichung handle. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer die diagnostizierten und festgestellten Störungen und Problembereiche nach wie vor vorhanden seien, es trotz jahre-