Dieser Vorfall bzw. die darauf folgenden Reaktionen verdeutlichten überdies, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Schuld von sich auf andere abschiebe, sich selbst als Opfer sehe und seine Taten bestreite. Bei dieser Ausgangslage könne somit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die früher festgehaltenen Fortschritte tatsächlich Einfluss auf die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt hätten oder ob es sich dabei lediglich um Anpassungsleistungen bzw. um Wiedergabe des in der Therapie erworbenen Wissens ohne Verinnerlichung handle.